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SchBek
Text gilt ab: 01.05.2007

2.   Durchführung der Untersuchung

2.1  

Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 2 SchO für die nach § 19 Abs. 1 SchO zulassungspflichtigen Fahrzeuge ist die TÜV SÜD Industrie Service GmbH.

2.2  

Bei der Untersuchung der in § 21 Abs. 1 SchO genannten Fahrzeuge ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften der SchO entspricht. Die Untersuchung von Fahrzeugen nach § 21 Abs. 2 SchO ist auf die dort genannten Anforderungen beschränkt.

2.3  

Für Fahrgast- und Güterschiffe ergeben sich die Anforderungen nach § 21 Abs. 1 SchO auch aus den Regelungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl I S. 238) in der jeweils geltenden Fassung. Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung gilt nicht, soweit der Aufwand zur Erfüllung ihrer Anforderungen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Zugewinn an Sicherheit steht. In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

2.4  

Bei Fahrzeugen außerhalb des Anwendungsbereichs der Zehnten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten – 10. GPSGV) vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1936), geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2004 (BGBl I S. 2), sind grundsätzlich die Bestimmungen des § 2 der 10. GPSGV zur Konkretisierung der Anforderungen der SchO entsprechend heranzuziehen. Einer Einhaltung der Abgasgrenzwerte entsprechend § 2 der 10. GPSGV bedarf es jedoch dann nicht, wenn
die Boote zum Zeitpunkt ihrer Neuzulassung mindestens 30 Jahre alt sind,
sie eine Holzkonstruktion aufweisen, d.h. die Bootsschale aus Holz besteht,
eine Bestätigung der Untersuchungsstelle nach Nr. 2.1 vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass sich das Boot im Wesentlichen in einem originalgetreuen Erhaltungszustand befindet,
das Boot im Geltungsbereich der Bayerischen Schifffahrtsordnung schon mindestens einmal zugelassen war und
die Zulassung unter der Auflage erfolgt, dass der Bestandsschutz sich nur auf den bei der Neuzulassung vorhandenen Motor bezieht.

2.5  

Flüssiggasanlagen müssen in zweijährigen Abständen durch einen vom Flüssiggasverband zugelassenen Sachkundigen überprüft werden. Der Untersuchungsstelle sind bei der Untersuchung nach § 21 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 SchO entsprechende Nachweise vorzulegen. Fehlen solche Nachweise, wird die Untersuchung von der Untersuchungsstelle vorgenommen.