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SchBek
Text gilt ab: 01.05.2007

1.   Genehmigung und Zulassung

1.1  

Sachlich zuständig für Genehmigungen, Zulassungen und für die Zuteilung von Kennzeichen sind die Kreisverwaltungsbehörden (Art. 27 Abs. 4 BayWG, §§ 3, 19 und 29 SchO).

1.2  

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Haupteinsatzbereich des Fahrzeugs. Betrifft die Genehmigung oder die Zulassung eine gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers, gilt Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG. Eine abweichende Bestimmung der Zuständigkeit durch die Regierung oder durch Vereinbarung mehrerer Kreisverwaltungsbehörden ist zulässig (Art. 3 Abs. 2 BayVwVfG).

1.3  

Die Genehmigung (§ 3 SchO) gilt für ein oder mehrere ausdrücklich bestimmte Gewässer. Die Zulassung (§ 19 SchO) gilt für alle Gewässer im Geltungsbereich der Schifffahrtsordnung (§ 1 SchO).

1.4  

Genehmigungspflichtige Schifffahrt im Sinn des § 3 Abs. 1 SchO umfasst
den Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (§ 2 Nr. 2 SchO),
den Betrieb von Fahrzeugen über 9,20 m Länge, ausgenommen Ruderboote (§ 2 Nr. 3 SchO),
den Betrieb von Fahrgastschiffen (§ 2 Nr. 4 SchO),
den Betrieb von Segelfahrzeugen, die mit Hilfsmotor über 4 kW Maschinenleistung oder eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SchO),
den Betrieb von Güterschiffen und schwimmendem Gerät (§ 2 Nrn. 8 und 9 SchO) sowie
das Bereihalten von Fahrzeugen an Gewässern zum Zweck der Überlassung an Dritte.

1.5  

Wohneinrichtung im Sinn des § 3 Abs. 1 SchO ist ein allseitig geschlossener Aufbau, dessen lichte Höhe, gemessen von der Unterkante Deckbalken bzw. der Unterkante Deck bis zur Oberkante des festen Bodens bzw. der Bodenwrangen bei Booten mit herausnehmbarem Boden, mehr als 1,20 m beträgt.