Inhalt
7.
Fahrt von Segelfahrzeugen mit Hilfsmotor
Das Vorliegen einer Gefahr nach § 48 Abs. 1 SchO kann in der Regel angenommen werden bei
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Sturm oder Sturmwarnung (auch Vorsichtsmeldung),
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Einfall von Nebel oder sonstigem Eintritt unsichtigen Wetters oder starkem Regen,
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Manövrierunfähigkeit des Fahrzeugs, Schäden am Fahrzeug,
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Notwendigkeit, einem Hindernis auszuweichen, wenn das Manöver nicht auf andere Weise durchzuführen ist,
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Einbruch der Dunkelheit (ab einer Stunde vor Sonnenuntergang) bei gleichzeitiger Flaute.
In diesen Fällen ist der Liegeplatz oder, sofern dies nicht möglich oder zumutbar ist, ein sonstiger sicherer Ort auf dem kürzesten Weg anzulaufen.