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Text gilt ab: 01.01.2007
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Organisationserlass für das „Haus des Deutschen Ostens“

AllMBl. 2006 S. 705


240-A
Organisationserlass
für das „Haus des Deutschen Ostens“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 15. November 2006 Az.: V 3/6047-4/1/06
Die Verordnung über das „Haus des Deutschen Ostens“ vom 2. April 1993 (GVBl S. 276, BayRS 240-4-A) wird durch das Vierte Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften (4. Aufhebungsgesetz - 4. AufhG) vom 24. Oktober 2006 (GVBl S. 794, BayRS 1102-5-S) aufgehoben. An ihre Stelle tritt der Organisationserlass für das „Haus des Deutschen Ostens“.
Aufgrund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden vom 31. März 1954 (GVBl S. 56, BayRS 200-1-S) ordnet das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgenden Organisationserlass an:

1. Rechts- und Organisationsform

Das „Haus des Deutschen Ostens“ in München ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt, die dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen untersteht.

2. Aufgaben

2.1 

Das „Haus des Deutschen Ostens“ hat die Aufgabe,

2.1.1 

als Kultur-, Bildungs- und Begegnungseinrichtung im Sinn des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) den Beitrag der früheren deutschen Staats- und Siedlungsgebiete im Osten und Südosten Europas zur gemeinsamen deutschen Kultur zu pflegen und fortzuentwickeln,

2.1.2 

in Bereichen mit europapolitischem Bezug tätig zu werden und damit eine Brückenfunktion für das Verhältnis des Freistaates Bayern insbesondere zu Ostmitteleuropa und Osteuropa wahrzunehmen,

2.1.3 

deutsche Minderheiten in ihren Heimatländern beim Erhalt ihrer kulturellen Identität zu unterstützen und dadurch ihre Rolle als Mittler der Verständigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und seinen östlichen Nachbarn zu stärken,

2.1.4 

Veranstaltungen gemäß § 96 BVFG selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltungsträgern durchzuführen,

2.1.5 

die Vermittlung der Kenntnisse über Ostmittel- und Osteuropa im Bereich der Erwachsenen-, Hochschul- und Jugendbildung zu unterstützen und zu stärken,

2.1.6 

als Fördereinrichtung Verbände, Einrichtungen und Einzelmaßnahmen nach § 96 BVFG im In- und Ausland zu unterstützen.

2.2 

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kooperiert das „Haus des Deutschen Ostens“ mit einschlägigen Einrichtungen und Institutionen im In- und Ausland.

3. Leitung

Die Leitung des „Hauses des Deutschen Ostens“ obliegt dem Direktor.

4. Beirat

4.1 

1Beim „Haus des Deutschen Ostens“ wird ein Beirat gebildet. 2Ihm gehören bis zu zwanzig Persönlichkeiten des kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Lebens an. 3Dabei sind vorschlagsberechtigt für je ein Mitglied der Bund der Vertriebenen, Landesverband Bayern e. V., sowie die beim Bund der Vertriebenen, Landesverband Bayern e. V., organisierten landsmannschaftlichen Gruppen der Nordostdeutschen, der Schlesier, der Sudetendeutschen, der Südostdeutschen und der Russlanddeutschen. 4Diese können jeweils einen Stellvertreter des vorgeschlagenen Mitglieds benennen. 5Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für die Dauer von fünf Jahren berufen. 6Der Beirat bleibt bis zur Neuberufung im Amt. 7Wiederberufung ist zulässig. 8Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 9Der Vorsitzende beruft den Beirat ein.

4.2 

1Die Kulturarbeit des „Hauses des Deutschen Ostens“ obliegt dem Direktor im Zusammenwirken mit dem Beirat. 2Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Beirats teil.

5. Aufwendungsersatz

5.1 

Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter ist ehrenamtlich.

5.2 

1Die Mitglieder des Beirats beziehungsweise deren Stellvertreter erhalten für die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Reisen oder Gänge Reisekostenvergütung nach den für bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A geltenden Vorschriften. 2Sofern im öffentlichen Dienst stehende Mitglieder beziehungsweise deren Stellvertreter bei Dienstreisen eine höhere Reisekostenvergütung erhalten als bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A, wird ihnen für die genannten Reisen und Gänge die entsprechend höhere Reisekostenvergütung gewährt.

5.3 

Neben der Reisekostenvergütung nach Abs. 2 wird den Mitgliedern beziehungsweise deren Stellvertreter für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Beirats eine Sitzungsvergütung gewährt, deren Höhe sich nach dem vollen Tagegeld für eintägige Dienstreisen eines bayerischen Staatsbeamten der Besoldungsgruppe A 15 bemisst.

6. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Seitz
Ministerialdirektor