Inhalt

Text gilt ab: 06.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025

4.   Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistungen

4.1  

Bei der Leistung handelt es sich um eine Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO.

4.2  

Es erfolgt ein Ausgleich in Höhe von 100 Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.

4.3  

Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln:

4.3.1  

1Für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif, Beförderungsbedingungen DB (BBDB), Deutschlandtarif (DT)) ist die Differenz zwischen den um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2023 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2019 und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2023 nach Maßgabe der Nrn. 4.3.1.1 und 4.3.1.2 ausgleichsfähig. 2Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer). 3Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. 4Einnahmen aus dem erhöhten Beförderungsentgelt werden nicht berücksichtigt.

4.3.1.1  

1Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Mai bis Dezember 2023 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen Monat verkauften beziehungsweise dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und Preisstufe der Monate Mai bis Dezember 2019 mit den für diese Kartenart und für die im Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2023 genehmigten Preisen zu multiplizieren. 2Preisanpassungen, die ab dem 1. Mai 2023 wirksam wurden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen vorzunehmen. 3Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 1 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die Hochrechnung maßgebend. 4Wenn aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, die nach dem 15. Januar 2023 wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich ist, können die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt werden. 5Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind für diese Tickets die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 zu ermitteln. 6Die nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelten hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen sind im Verhältnis der Veränderung der tatsächlich erbrachten Betriebsleistungen in Fahrzeug-, Wagen- beziehungsweise Zug-Kilometern im Kalenderjahr 2023 gegenüber dem Kalenderjahr 2019 im Gebiet des Empfängers nach Nr. 2.1 fortzuschreiben. 7Als Faktor der Fortschreibung sind dabei 30 Prozent der prozentualen Steigerung beziehungsweise prozentualen Verminderung der Betriebsleistungen im Gebiet des Empfängers nach Nr. 2.1 anzusetzen. 8Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallenden prognostizierten Einnahmesteigerungen aus positiven Verkehrsmengeneffekten werden die nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um 1,3 Prozent erhöht. 9Unterschreitet die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten nach Einnahmenaufteilung im jeweiligen Bundesland zum 31. Januar 2024 die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten zum 30. April 2023 um mehr als 10 Prozent, sind die nach den Sätzen 1 bis 7 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um den über die Bagatellgrenze von 5 Prozent hinausgehenden Prozentsatz für alle Empfänger im Land abzusenken. 10Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif sind die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2023 der jeweiligen Verbundorganisation zu verteilen, der ohne die Einführung des Deutschlandtickets gegolten hätte.

4.3.1.2  

1Zur Berechnung der beim Deutschlandticket anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2023 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen einschließlich der Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket zu ermitteln. 2Für Jobtickets zum Deutschlandticket sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen ansetzbar, soweit dabei die abgestimmten bundeseinheitlichen Rabattierungen angewendet wurden. 3Für das Ermäßigungsticket zum Deutschlandticket sind bei der Ermittlung der Fahrgeldeinnahmen die regulären Einnahmen aus dem Deutschlandticket ohne ergänzende Ermäßigung anzusetzen. 4Die Vornahme weiterer Absetzungen von den Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket insbesondere für die Deckung von Vertriebsaufwendungen ist nicht zulässig. 5Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alle Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit mit Ausnahme von im Solidarmodell verkauften Studierendentickets alle verkauften Tickets mit den am 1. Januar 2023 geltenden gegebenenfalls den Preis des Deutschlandtickets auch übersteigenden Preisen anzusetzen. 6Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem Deutschlandticket sind die so ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2023 der jeweiligen Verbundorganisation sowie gemäß der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket zu verteilen.

4.3.2  

1Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, sind die um die Tarifanpassungen gemäß Nr. 4.3.1.1 hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Mai bis Dezember 2019 beziehungsweise die nach Maßgabe der Nr. 4.3.1.2 errechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum Mai bis Dezember 2023 zu ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund der jeweiligen für das entsprechende Jahr festgelegten oder nachgewiesenen Vomhundertsätze (2019 für hochgerechnete und 2023 für Ist-Fahrgeldeinnahmen 2023) zu berechnen. 2Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem Deutschlandticket gemäß der nach Nr. 4.3.1.1 für die hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen beziehungsweise gemäß Nr. 4.3.1.2 für die tatsächlichen erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen maßgebenden Einnahmenaufteilung. 3Ausgleichsfähig ist die Differenz der so errechneten Beträge für die jeweiligen Verkehrsleistungen.

4.3.3  

1In entsprechender Weise ist die ebenfalls ausgleichsfähige Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen. 2Einsparungen der Empfänger nach Nr. 2.1 bei Leistungen aus allgemeinen Vorschriften sind gegenzurechnen.

4.3.4  

1Ausgleichsfähig sind darüber hinaus erhöhte Ausgaben für die Anpassung der Vertriebsprozesse zur Einführung des Deutschlandtickets. 2Dabei wird für jeden zum Stichtag 30. April 2023 beim Empfänger beziehungsweise den in wirtschaftlicher Verantwortung stehenden Verkehrsunternehmen in einem vor dem Deutschlandticket angebotenen Abonnement gebundenen Kunden eine einmalige Umstellungspauschale in Höhe von 15 Euro gewährt. 3Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. 4Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft haben. 5Voraussetzung um für alle zum Stichtag 30. April 2023 beim Empfänger beziehungsweise den in wirtschaftlicher Verantwortung stehenden Verkehrsunternehmen gebundenen Kunden im Sinne des Satzes 2 eine Umstellungspauschale zu erhalten ist, dass zum Stichtag 31. Dezember 2023 eine Anzahl an Kunden, die mindestens 60 Prozent des Abo-Kundenbestands vom 30. April 2023 beträgt, im Deutschlandticket beim Empfänger beziehungsweise dem in wirtschaftlicher Verantwortung stehenden Verkehrsunternehmen gebunden ist. 6Wenn unter 60 Prozent, aber mehr als 30 Prozent des Kundenbestandes vom 30. April 2023 zum Stichtag 31. Dezember 2023 beim jeweiligen Empfänger beziehungsweise Unternehmen gebunden ist, erhält der Empfänger beziehungsweise das Unternehmen 50 Prozent des sich aus Satz 2 ergebenden Wertes. 7In besonders begründeten Einzelfällen kann eine gesonderte Regelung getroffen werden. 8Zuzüglich wird pauschal für jedes zum 30. April 2023 vorhandene auf die Kontrolle des Deutschlandtickets ertüchtigte Kontrollgerät und für die Kontrolle des Deutschlandtickets im Jahr 2023 beschaffte Kontrollgerät eine einmalige Umstellungspauschale zur Kompensation der Kontrollmehrausgaben in Höhe von 317 Euro gewährt. 9Es ist durch geeignete Regelungen mit den für den Vertrieb und Kontrolle beauftragten Partnern sicherzustellen, dass die Pauschalen sachgerecht ausgereicht werden.

4.3.5  

1Der Ausgleich für die ergänzende Ermäßigung des Ermäßigungstickets ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach Nr. 4.3.1.2 Satz 3 anzusetzenden Fahrgeldeinnahmen und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf der Ermäßigungstickets. 2Für den Umstellungsaufwand und das digitale Nachweisverfahren bei dem Ermäßigungsticket für Studierende erhalten die Vertriebsstellen (Verkehrsunternehmen beziehungsweise sonstige für den Vertrieb verantwortlichen Stellen wie zum Beispiel Verbundorganisationen) bei der Umsetzung der monatlichen Kündbarkeit des Ermäßigungstickets für Studierende zum Wintersemester 2023/24 eine Abschlagszahlung für die Umstellung der Vertriebssysteme von einmalig fünf Euro für jeden Studierenden bis zu einem Höchstbetrag von 200 000 Euro je Standort einer Hochschule. 3Für die Weiterentwicklung oder Anpassung der Systeme in Richtung eines automatisierten Vertriebs und Vorarbeiten hierzu erhalten die Vertriebsstellen als Abschlagszahlung eine einmalige Leistung von fünf Euro für jeden Auszubildenden beziehungsweise Freiwilligendienstleistenden. 4Die Abschlagszahlungen nach den Sätzen 2 und 3 werden nur dann gewährt, wenn der Berechtigte das Ermäßigungsticket bei der Vertriebsstelle bezogen hat. 5Ist bei Antragstellung bereits ersichtlich, dass die tatsächlichen Kosten geringer ausfallen als die Abschlagszahlungen nach den Sätzen 2 und 3, so ist dies der Bewilligungsbehörde im Antragsverfahren (vergleiche Nr. 6 dieser Richtlinie) mitzuteilen. 6Die Höhe der Abschlagszahlung beläuft sich sodann auf die voraussichtlich anfallenden Kosten.

4.3.6  

Mit der Ausgabe des Deutschlandtickets verbundene Minderungen von Erlösen aus Vertriebsprovisionen eines Empfängers innerhalb von Tarifbereichen sind erstattungsfähig.

4.3.7  

Von dem nach den Nrn. 4.3.1 bis 4.3.6 ermittelten Ausgleich sind in direktem ursächlichem Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets vermiedene oder ersparte Aufwendungen durch verringerte Vertriebsprovisionen, soweit diesen keine rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteien unbestrittenen Deutschlandticket bedingten Forderungen des Vertriebsdienstleisters auf Anpassung der Vergütung aus ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB gegenüberstehen, in Abzug zu bringen.

4.3.8  

Die Summe der gemäß den Nrn. 4.3.1 bis 4.3.6 errechneten Minderungen abzüglich der vermiedenen oder ersparten Aufwendungen gemäß Nr. 4.3.7 ist der ausgleichsfähige Ausgleichsbetrag.

4.3.9  

1Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer Aufgabenträger und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig der Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, sind diese auf der Grundlage der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers erbrachten Fahrzeug-, Wagen- beziehungsweise Zugkilometer des Kalenderjahres 2023 den Aufgabenträgern zuzuordnen. 2Die beteiligten Aufgabenträger oder Bewilligungsbehörden können eine abweichende Aufteilung vereinbaren.

4.4  

Sofern Empfänger Abschlagszahlungen auf der Grundlage der Nr. 1 des Erlasses des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 25. April 2023, Az. 52-3507.1-1-4-14 erhalten haben, sind diese auf den nach Nr. 4.3 ermittelten Ausgleichsbetrag anzurechnen.

4.5  

1Neben dem nach Nr. 4.3 ermittelten Ausgleichsbetrag erhalten Verkehrsverbünde, die Verkehrsunternehmen des verbundfreien Raumes im Rahmen des Vertriebs sowie der Einnahmenaufteilung beim Deutschlandticket unterstützen (Verbund-Patenschaften), für im Rahmen der Unterstützung zu leistende tatsächliche Aufwendungen einen Ausgleich in Form einer Einmalzahlung in Höhe von maximal 60 000 Euro je Verkehrsverbund. 2Bereits erhaltene Einmalzahlungen auf der Grundlage der Nr. 2 des Erlasses des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 25. April 2023, Az. 52-3507.1-1-4-14 sind anzurechnen.