Inhalt

Text gilt ab: 06.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025

6.   Verfahren

6.1  

1Ein Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistungen ist bis zum 30. September 2023 zu stellen. 2Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. 3Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in der Nr. 4.3 genannten Berechnungsmethode sowie eine Erklärung zur Höhe der bereits erhaltenen Abschlagszahlungen im Sinne der Nr. 4.4 zu enthalten. 4Sofern ein Antrag auf Einmalzahlung gemäß Nr. 4.5 gestellt wird, sind die unterstützenden Verkehrsverbünde und die Verkehrsunternehmen, die unterstützt werden, anzugeben. 5Sofern ein Antrag auf Leistungen gemäß Nr. 4.3.5 Satz 2 oder 3 gestellt wird, sind Angaben über die Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets differenziert nach den Berechtigtengruppen vorzusehen.

6.2  

1Bewilligungsbehörde für die Unternehmen des Schienenpersonennahverkehrs und die Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. 2Bewilligungsbehörde für die übrigen Antragsteller ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Leistungsempfänger seinen Sitz hat.

6.3  

Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß der Nr. 4.3.1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen.

6.4  

1Die Empfänger der Billigkeitsleistungen dieser Richtlinien können einen vereinfachten Antrag auf vorläufigen Ausgleich und Auszahlung stellen. 2Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kann hierfür im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ergänzend Regelungen über Abschlagszahlungen treffen.

6.5  

Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.

6.6  

Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Leistungen Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO durchzuführen.