3.
Erläuterungen und ergänzende Festlegungen zur MIZ Teil 4, Abschnitt 1
3.1
Allgemein
3.1.1
Das Standardisierungsübereinkommen 2021, Ausgabe 9, ist in deutscher Sprache auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (www.bast.de) unter dem Pfad „Publikationen / Regelwerke / Ingenieurbauwerke / Entwurf / MIZ“ veröffentlicht.
3.1.2
Für die Anwendung der MIZ ist es nicht relevant, ob die entsprechende Straße Teil des Militärstraßengrundnetzes (MSGN) ist oder nicht.
3.1.3
1Häufig gestellte Fragen zur Anwendung der MIZ sind in den „Anwendungsfragen (FAQ) zur MIZ Teil 4 Abschnitt 1“ veröffentlicht. 2Diese sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (www.bast.de) unter dem Pfad „Publikationen / Regelwerke / Ingenieurbauwerke / Entwurf / MIZ“ abrufbar.
3.2
Zu „Kostengrundsätze“ (zu Nr. 1.1, Abs. 3):
3.2.1
Die Absätze 2 bis 4 der Nr. 1.1 sind für Staatsstraßen nicht anzuwenden.
3.2.2
1Mehraufwendungen für die Einstufung von Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die nicht in der Baulast des Bundes liegen, trägt das BMV nicht. Dies betrifft auch die Vergütung der Tätigkeit von Prüfingenieuren für die Baustatik.
3.2.3
Gegebenenfalls übernimmt das Bundesverteidigungsministerium (BMVg) die Kosten, falls zwischen dem betroffenen Baulastträger und der Bundeswehr eine entsprechende Vereinbarung (zum Beispiel gemäß der Mustervereinbarung für militärische Einstufung von Straßenbrücken aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 6. August 1960) abgeschlossen wurde.
3.3
Zu „Grundsätzliche militärische Forderungen“ (Nr. 2.2):
3.3.1
Unter „neu zu bauende Brücken“ sind auch Ersatzneubauten, die Überbauerneuerung sowie die Verstärkung von Brücken zu verstehen.
3.3.2
Nr. 2.2 Abs. 2 ist für Staatsstraßen nicht anzuwenden.
3.4
Zu „Gegenseitige Unterrichtung“ (Nr. 2.3):
3.4.1
Die gegenseitige Unterrichtung ist unabhängig von der förmlichen Beteiligung der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange (TöB) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens.
3.4.2
Einzelheiten zur Unterrichtung der Bundeswehr über geplante Brückenbauvorhaben von Brücken in der Baulast des Bundes und des Freistaates Bayern werden in einem gesonderten Ministerialschreiben an die Staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben geregelt.
3.4.3
Über geplante Brückenbauvorhaben von Brücken im Zuge von Bundesstraßen oder Staatsstraßen, die in kommunaler Baulast stehen, unterrichten die zuständigen kommunalen Straßenbaubehörden das Landeskommando der Bundeswehr in eigener Zuständigkeit.
3.4.4
Die Kontaktdaten des für den Freistaat Bayern zuständigen Landeskommandos der Bundeswehr lauten:
Landeskommando Bayern
Dezernat Verkehrsinfrastruktur
Ingolstädter Straße 240
80939 München
Tel.: 089 3168 - 6440/ - 6441
E-Mail: LKdoBYVerkInfra@bundeswehr.org