Inhalt

Text gilt ab: 16.09.2026

2.   Anwendung

2.1  

1Die Teile 1-1, 4-1 sowie 5-1 bis 5-5 der MIZ, Stand 2025/07, werden zur Anwendung eingeführt. 2Sie sind ab sofort für Bundesstraßen in der Baulast des Bundes und für Staatsstraßen in der Baulast des Freistaates Bayern sinngemäß anzuwenden.

2.2  

Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die MIZ auch für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich sinngemäß anzuwenden.