Inhalt

Text gilt ab: 18.06.2025

2.   Anwendung

2.1  

Die ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2022, wurden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit ARS Nr. 22/2022 vom 2. November 2022 (Az. StB 24/7192.70/31/3737540) bekannt gegeben.

2.2  

1Die ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2023, wurden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit ARS Nr. 06/2024 vom 28. Februar 2024 (Az. StB 24/7192.70/31/3851270) bekannt gegeben. 2Zur Anwendung der ZTV-ING ist im ARS Nr. 06/2024 in der Anlage 2 dargestellt, in welchen Abschnitten Aktualisierungen im Vergleich zur Ausgabe Oktober 2022 vorliegen.

2.3  

1Die ZTV-ING, Ausgabe Februar 2025, wurden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit ARS Nr. 10/2025 vom 13. März 2025 (Az. StB 24/7192.70/31-3953626) bekannt gegeben. 2Zur Anwendung der ZTV-ING ist im ARS Nr. 10/2025 in der Anlage 2 dargestellt, in welchen Abschnitten Aktualisierungen im Vergleich zur Ausgabe Dezember 2023 vorliegen.

2.4  

1Die ZTV-ING, Ausgabe Februar 2025, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. 2Die Festlegungen im ARS Nr. 10/2025 sind zu beachten.

2.5  

1Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils die dem Bauvertrag zugrundeliegende Fassung der ZTV-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. 2Daher sind die bisherigen Fassungen der ZTV-ING in geeigneter Weise zu archivieren.