3.
Ergänzende Festlegungen
3.1
Ergänzende Anforderungen an Gesteinskörnungen Teil 3 Massivbau Abschnitt 1 Beton Ziffer 3.1
Abs. 9 wird ersetzt durch:
"
Der Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung ist nach DIN EN 1367-6 mit dem Frost-Tausalz-Versuch (Natriumchloridverfahren) unter Verwendung einer 1%igen Natriumchlorid-Lösung zu bestimmen und anzugeben. Die Prüfung ist an der Prüfkornklasse 8/11,2 mm durchzuführen.
- –
Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositionsklasse XF2 gilt nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 25 M.-% nicht überschreitet.
- –
Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositionsklasse XF4 gilt nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 8 M.-% nicht überschreitet.
- –
Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositionsklasse XF4 für Kappen gilt nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 5 M.-% nicht überschreitet.
Bei Gesteinskörnungen, denen im Rahmen der Herstellererklärung ein Masseverlust zwischen 8 M.-% und 25 M.-% beim Frost-Tausalz-Versuch zugewiesen wird, ist die Prüfung nach dem Natriumchloridverfahren mindestens einmal jährlich durchzuführen. Außerdem sind diese Gesteinskörnungen im Rahmen der DIN EN 12620 nach DIN EN 932-3 petrografisch zu beschreiben. Diese petrografische Beschreibung hat grundsätzlich alle zwei Jahre und bei ungebrochenem Kies aus dem Einzugsgebiet des Mains jährlich zu erfolgen. Die Prüfhäufigkeiten sind in die Dokumentationen zur werkseigenen Produktionskontrolle aufzunehmen.
Die aktuellen Prüfzeugnisse beziehungsweise die Herstellererklärung einschließlich des Sortenverzeichnisses werden dem Betonhersteller vorgelegt. Der Betonhersteller vermerkt die Verwendung einer Gesteinskörnung, deren Nachweis für die Expositionsklasse XF2 mit dem Natriumchloridverfahren geführt worden ist. Kopien der Herstellererklärung, der entsprechende Auszug aus dem Sortenverzeichnis und die Lieferscheine müssen in die Bauakten übernommen werden.
"
Abs. 10 wird ersetzt durch:
"
Grobe Gesteinskörnungen, deren Masseverlust die Anforderungen nach Abs. 9 überschreitet, können in den Expositionsklassen XF2 und XF4 nur eingesetzt werden, wenn im Betonversuch nach DIN TS 18004:2022-10 mit dem CDF-Verfahren an einer gesägten Fläche als Prüffläche nach 28 Frost-Tau-Wechseln das Delta-Abwitterung gegenüber einer gleich zusammengesetzten Referenzprobe mit beständiger Gesteinskörnung von hohem Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung (maximaler Masseverlust von 2 M.-%) von 500 g/m2 nicht überschritten wird.
"
Abs. 4.3 (1) wird ergänzt durch:
"
Eine Voraussetzung für eine Zustimmung ist die Vorlage der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für den vorgesehenen Zement.
"
Abs. 4.3 (2) wird ergänzt durch:
"
Eine Voraussetzung für eine Zustimmung ist die Vorlage der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für den vorgesehenen Zement.
"
3.2
Um der Streuung des Rechenwerts der Rissbreitenbeschränkung hin zum gemessenen Riss an der Bauteiloberfläche gerecht zu werden, wird die Formulierung in Teil 3 Massivbau Abschnitt 2 Bauausführung Ziffer 8.2 Rissbreiten Absatz 1 durch folgende Fassung ersetzt:
"
Risse mit einer Breite größer oder gleich 0,3 mm gelten als Mangel und sind daher zu Lasten des AN nach Teil 3 Abschnitt 5 zu schließen. Die Rissbreite ergibt sich durch Messung des sichtbaren Größtwerts an der Bauteiloberfläche. Unregelmäßige Einzelkornausbrüche zählen nicht zur Rissbreite. Abweichend hiervon sind Spannbetonbauteile grundsätzlich rissfrei herzustellen.
"