Inhalt
2.
Schlussbestimmungen
1Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behält sich vor, weitere Anpassungen zu den RuA-StB 23 durch Ministerialerlasse vorzunehmen. 2Die Landratsämter werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenbaubehörde zu unterrichten.