Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023

3.   Weitere Anwendungshinweise

3.1   Vertragsbestandteil

1Die in den ZTV SoB-StB 20 mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“. 2Sie sind den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.

3.2   Richtlinien

1Die in den ZTV SoB-StB 20 kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Abschnitte sind Richtlinien. 2Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.