Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023

1.   Allgemeines

1Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau“ (ZTV SoB-StB, Ausgabe 2004/Fassung 2007), wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) überarbeitet und als ZTV SoB-StB, Ausgabe 2020 neu aufgelegt. 2Die wesentlichen Änderungen zur ZTV SoB-StB, Ausgabe 2004/Fassung 2007 sind:
Vereinheitlichung des Aufbaus bzw. der Gliederung (eigenes Kapitel für jede Bauweise).
Anpassung von Definitionen und Kürzel entsprechend dem aktuellen Regelwerk.
Die ZTV SoB-StB 20 wurden unter Beachtung der neuen RStO 12 (Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen) aktualisiert. Dies betraf vor allem die Überführung der Bauklassen in die Belastungsklassen.
Die ZTV SoB-StB 20 regeln den Einbau von „Baustoffgemischen“. Der Begriff „Baustoffgemische“ umfasst Böden nach DIN 18196, welche die Anforderungen an Frostschutzschichten beziehungsweise Schichten aus frostunempfindlichem Material erfüllen und ungebundene Gemische nach EN 13285.
Selbsterhärtende Tragschichten wurden als neue Bauweise aufgenommen.
Wenn eine Frostschutzschicht die unmittelbare Unterlage für eine gebundene Schicht darstellt, wird Fertigereinbau für die obere Lage des Baustoffgemisches gefordert.
Die Anforderung an den Gehalt an Feinanteilen wurde für den eingebauten Zustand von max. 7,0 M.-% auf 7 M.-% beziehungsweise für Fälle, bei denen UF 3 ausgeschrieben ist, von max. 5,0 M.-% auf 5 M.-% angepasst.
Bezüglich der umweltrelevanten Merkmale wird auf die TL Gestein-StB Ausgabe 2004/Fassung 2023 verwiesen.