Inhalt

Text gilt ab: 15.11.2022

2. Ergänzende landesrechtliche Bestimmungen

2.1 Erlaubnisfreie Einleitungen

1Grundsätzlich stellt die Einleitung von gesammeltem Straßenoberflächenwasser eine erlaubnispflichtige Benutzung eines Gewässers dar. 2In Bayern kann jedoch Niederschlagswasser unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei gemäß § 46 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) versickert oder im Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß Art. 18 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) in oberirdische Gewässer eingeleitet werden. 3Dies gilt allerdings nicht für Bundesfern- und Staatsstraßen sowie für Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen. 4Für andere Straßen sind die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die vom damaligen Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bekannt gemachten Technischen Regeln (TRENGW, TRENOG) zu beachten.

2.2 Wasserrechtliche Bauabnahme

1Gemäß Art. 61 BayWG ist nach Fertigstellung von Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung nach WHG oder BayWG bedürfen, eine Bauabnahme durchzuführen, sofern die zuständige Wasserrechtsbehörde nicht darauf verzichtet. 2Im Regelfall erfolgt sie durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) 3Bei baulichen Anlagen des Bundes, der Länder und der Kommunen kann der öffentliche Bauherr jedoch die Bauabnahme durch eigenes verbeamtetes Personal des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes durchführen lassen. 4In diesem Fall ist das Ergebnis der Bauabnahme vom Bauherren der zuständigen Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

2.3 Eigenüberwachung

1In der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis können Pflichten des Erlaubnisinhabers für die Überwachung von Regenwasserkanälen und zugehörigen Bauwerken festgelegt werden. 2Für Regenwassersammelkanäle und die zugehörigen Bauwerke gelten die Anforderungen der Eigenüberwachungsverordnung (Anhang 2, Dritter Teil) unmittelbar. 3Ableitungen von einzelnen Entwässerungsabschnitten fallen jedoch nicht unter den Begriff „Sammelkanalisation“.