Inhalt

Text gilt ab: 15.11.2022

1. Allgemeines

1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat mit dem Allgemeinen Rundschreiben (ARS) Straßenbau Nr. 06/2022 vom 4. März 2022, veröffentlicht im Verkehrsblatt Nr. 62 vom 30. April 2022, die „Richtlinien für die Entwässerung von Straßen, Ausgabe 2021 (REwS)“ bekannt gegeben und für die Autobahn GmbH des Bundes eingeführt. 2Sie sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV) im Benehmen mit dem BMDV und den Straßenbaubehörden der Länder aufgestellt worden. 3Dazu sind die bisherigen „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung Ausgabe 2005 (RAS Ew 2005)“ unter Berücksichtigung der Belange des Gewässerschutzes und der Wasserwirtschaft, des Bodenschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege an die technische und rechtliche Entwicklung auf nationaler und EU-Ebene angepasst worden. 4Die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) war in die Überarbeitung eingebunden. 5Die „Richtlinien für die Entwässerung von Straßen, Ausgabe 2021 (REwS)“ werden hiermit in Bayern für die Bundes- und Staatsstraßen sowie für die von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen zur Anwendung eingeführt. 6Den Kommunen wird empfohlen, in ihrem Zuständigkeitsbereich die REwS ebenfalls für die Außerortsstraßen anzuwenden. 7Die REwS gelten für den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften (Außerortsstraßen) und sinngemäß für deren Nebenanlagen (zum Beispiel Parkplätze). 8Für die Erneuerung derartiger Straßen wird die Anwendung empfohlen. 9Die Anwendung der REwS ist in Ergänzung zum beziehungsweise anstelle des DWA-Regelwerks (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.) grundsätzlich auch innerhalb geschlossener Ortschaften möglich bei Einleitungen von Bundes- und Staatsstraßen sowie von Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern betreut werden, sofern eine vergleichbare Entwässerungssituation im Hinblick auf den Schadstoffrückhalt über bewachsene Flächen im Straßenseitenraum (Bankett, Böschung) bezogen auf AFS63 gegeben ist (siehe Ziffer 3.1 und 3.3.1). 10Wir bitten die Erläuterungen des anliegenden ARS Nr. 06/2022 bei der Anwendung der REwS zu beachten. 11Ergänzend geben wir folgende Hinweise: