Inhalt

Text gilt ab: 15.11.2021

2. Anwendung

2.1 

1Hiermit werden die BEM-ING, Teil 3 bekanntgegeben. 2Die BEM-ING, Teil 3 sind immer dann anzuwenden, wenn Staatliche Bauämter für Bundes-, Staats- und mitverwaltete Kreisstraßen im verkehrsrechtlichen Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren für Schwertransporte beteiligt werden.

2.2 

Hinweise zum Vollzug der BEM-ING, Teil 3 sowie zur Einführung des neuen Prüfprogramms für Großraum- und Schwertransporte in der Bayerischen Staatsbauverwaltung werden mit gesondertem Ministerialschreiben bekannt gegeben.

2.3 

1Die Anwendung der Regelungen der BEM-ING, Teil 3, Abschnitt 2 Nr. 3, die das vereinfachte Berechnungsverfahren nach Stufe I betreffen, setzt den Einsatz eines fachlichen Prüfmoduls voraus, das das VEMAGS Statik-Modul einbindet. 2In Bayern wurde hierfür das Prüfprogramm für Großraum- und Schwertransporte (PGS) entwickelt. 3Dieses wird im vierten Quartal 2021 sukzessive an den Staatlichen Bauämtern produktiv gesetzt werden. 4Die Regelungen der BEM-ING, Teil 3, Abschnitt 2 Nr. 3, die das vereinfachte Berechnungsverfahren nach Stufe I betreffen, sind ab Produktivsetzung von PGS an den jeweiligen Staatlichen Bauämtern im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für Schwertransporte anzuwenden. 5Bis zur Produktivsetzung von PGS an den jeweiligen Dienststellen erfolgt die vereinfachte statische Fahrtwegprüfung im Rahmen des Erlaubnis- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- und Schwertransporte weiterhin mit SAB90 Win.