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Text gilt ab: 15.11.2021
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913-B

Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING) – Teil 3 „Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwertransporte“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 20. Juli 2021, Az. 48-4342.13-1-1

(BayMBl. Nr. 562)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING) – Teil 3 „Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwertransporte“ vom 20. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 562)

Regierungen
Staatliche Bauämter
Landesbaudirektion Bayern
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof

1. Allgemeines

1.1 

Für das einheitliche Vorgehen bei der Bearbeitung von Schwertransporten im Bereich des konstruktiven Ingenieurbaus hat die Arbeitsgruppe „Schwerverkehr“ der Bund/Länder-Dienstbesprechung „Brücken- und Ingenieurbau“ das Verfahren für die Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwertransporte umfassend überarbeitet und dabei an den aktuellen Normen- und Vorschriftenstand sowie die technische Fortentwicklung der Informationstechnik angepasst.

1.2 

Das Verfahren für die Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwertransporte ist gemäß Beschluss der Bund/Länder-Dienstbesprechung „Brücken- und Ingenieurbau“ Bestandteil der „Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING)“.

1.3 

1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 21/2016 vom 30. August 2016, veröffentlicht im Verkehrsblatt Nr. 18/2016 vom 30. September 2016, die BEM-ING, Teil 3 „Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwertransporte“ bekannt gegeben, die Anwendung der Regelungen der BEM-ING, Teil 3 im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für Schwertransporte nach § 29 Abs. 3 StVO für unbedenklich erklärt und den obersten Straßenbaubehörden empfohlen, für die in ihren Zuständigkeitsbereichen liegenden Straßen ebenso zu verfahren. 2Außerdem hat das BMVI das zur Umsetzung der Berechnung entwickelte Programmmodul VEMAGS-Statik zur Anwendung empfohlen.

2. Anwendung

2.1 

1Hiermit werden die BEM-ING, Teil 3 bekanntgegeben. 2Die BEM-ING, Teil 3 sind immer dann anzuwenden, wenn Staatliche Bauämter für Bundes-, Staats- und mitverwaltete Kreisstraßen im verkehrsrechtlichen Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren für Schwertransporte beteiligt werden.

2.2 

Hinweise zum Vollzug der BEM-ING, Teil 3 sowie zur Einführung des neuen Prüfprogramms für Großraum- und Schwertransporte in der Bayerischen Staatsbauverwaltung werden mit gesondertem Ministerialschreiben bekannt gegeben.

2.3 

1Die Anwendung der Regelungen der BEM-ING, Teil 3, Abschnitt 2 Nr. 3, die das vereinfachte Berechnungsverfahren nach Stufe I betreffen, setzt den Einsatz eines fachlichen Prüfmoduls voraus, das das VEMAGS Statik-Modul einbindet. 2In Bayern wurde hierfür das Prüfprogramm für Großraum- und Schwertransporte (PGS) entwickelt. 3Dieses wird im vierten Quartal 2021 sukzessive an den Staatlichen Bauämtern produktiv gesetzt werden. 4Die Regelungen der BEM-ING, Teil 3, Abschnitt 2 Nr. 3, die das vereinfachte Berechnungsverfahren nach Stufe I betreffen, sind ab Produktivsetzung von PGS an den jeweiligen Staatlichen Bauämtern im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für Schwertransporte anzuwenden. 5Bis zur Produktivsetzung von PGS an den jeweiligen Dienststellen erfolgt die vereinfachte statische Fahrtwegprüfung im Rahmen des Erlaubnis- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- und Schwertransporte weiterhin mit SAB90 Win.

3. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 15. November 2021 in Kraft.

4. Bezugsmöglichkeit

1Das ARS Nr. 21/2016 ist im Verkehrsblatt, Heft 18/2016 vom 30. September 2016 veröffentlicht. 2Die BEM-ING, Teil 3 sowie das ARS Nr. 21/2016 stehen neben anderen Regelwerken auf der BASt-Homepage www.bast.de (unter Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau) zum kostenlosen Herunterladen als PDF-Datei zur Verfügung.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor