Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2020

2. Anwendung

1Die ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 sind bei Straßenbaumaßnahmen und der betrieblichen Unterhaltungspflege im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für einschlägige Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden. 3Die in den ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 in den Abschnitten 2, 3, 4 und 5 enthaltenen Inhalte sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“. 4Sie sind den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen. 5Bei rein pflegerischen Tätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungsverträgen sind die entsprechenden Teile der Abschnitte 2 und 3 als Teil der Leistungsbeschreibung im Sinne von § 31 VgV oder § 23 UVgO im Vertrag zu vereinbaren. 6Es wird darauf hingewiesen, dass die ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 auch zu vereinbaren ist, wenn die Leistungen Baumschutzmaßnahmen auf Baustellen oder Maßnahmen zur Verbesserung des Wurzelbereiches (vergleiche ZTV-Baumpflege Nrn. 3.11 und 3.12) umfassen. 7Die ZTV-Baumpflege Ausgabe 2017 können in sinngemäßer Anwendung auch bei der Durchführung von Baumpflegearbeiten in anderen Fachbereichen angewendet werden.