Inhalt

Text gilt ab: 14.02.2024

2.   Anwendung

2.1  

1Hiermit werden die neuen RAB-ING und die „Übersicht über den Stand der RAB-ING (Ausgabe 2023/01)“ (Anlage) bekanntgegeben. 2Die RAB-ING sind bei allen Bauwerksentwürfen für Vorhaben an Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern verwaltet werden, anzuwenden.

2.2  

Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die RAB-ING auch für ihre eigenen Bauwerksentwürfe anzuwenden.

2.3  

Hinweise zum Vollzug der RAB-ING in der Bayerischen Staatsbauverwaltung wurden gesondert mit Ministerialschreiben vom 26. Oktober 2016 der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Az. IID8-4342-001/16) bekanntgegeben.