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Text gilt ab: 14.02.2024
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912-B

Fortschreibung der Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen (RAB-ING)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 23. Januar 2024, Az. 48-4342.12-3-2-10

(BayMBl. Nr. 68)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Fortschreibung der Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen (RAB-ING) vom 23. Januar 2024 (BayMBl. Nr. 68)

Regierungen
Landesbaudirektion
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
Übersicht über den Stand der RAB-ING (Ausgabe 2023/01)

1.   Allgemeines

1.1  

1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 14/2016 vom 13. Juni 2016, veröffentlicht im Verkehrsblatt Nr. 13 vom 15. Juli 2016, die „Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen“ (RAB-ING) bekanntgegeben und zuletzt mit dem ARS Nr. 07/2022 vom 15. März 2022 fortgeschrieben. 2Die RAB-ING wurden mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 2016 (AllMBl. S. 2159) in Bayern eingeführt und mit Bekanntmachung vom 16. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 72) zuletzt fortgeschrieben.

1.2  

1Inzwischen wurden durch die Bund/Länder-Arbeitsgruppe RAB-ING der Teil 2 Vorplanung sowie drei weitere Musterbeispiele erarbeitet und mit ARS Nr. 18/2023 bekanntgegeben:
6-6-2:
Irritationsschutzwand mit Beton-Elementen
6-7-1:
Verkehrszeichenbrücke mit zwei Stielen
6-7-2:
Verkehrszeichenbrücke mit einseitiger Auskragung
2Zudem wurden die bestehenden Richtlinientexte an die neue Gliederung der ZTV-ING und die Fortschreibung der RE-ING angepasst.

2.   Anwendung

2.1  

1Hiermit werden die neuen RAB-ING und die „Übersicht über den Stand der RAB-ING (Ausgabe 2023/01)“ (Anlage) bekanntgegeben. 2Die RAB-ING sind bei allen Bauwerksentwürfen für Vorhaben an Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern verwaltet werden, anzuwenden.

2.2  

Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die RAB-ING auch für ihre eigenen Bauwerksentwürfe anzuwenden.

2.3  

Hinweise zum Vollzug der RAB-ING in der Bayerischen Staatsbauverwaltung wurden gesondert mit Ministerialschreiben vom 26. Oktober 2016 der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Az. IID8-4342-001/16) bekanntgegeben.

3.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 14. Februar 2024 in Kraft. 2Mit Ablauf des 13. Februar 2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 16. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 72) außer Kraft.

4.   Bezugsmöglichkeit

1Die RAB-ING sind als Loseblatt-Sammlung auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) (www.bast.de) unter dem Pfad „Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau/RAB-ING“ veröffentlicht. 2Sie sind nach den „Austauschanweisungen“ zu aktualisieren. 3Das ARS Nr. 18/2023 wurde im Verkehrsblatt Nr. 15 vom 15. August 2023 veröffentlicht.

Dr. Thomas Gruber
Ministerialdirektor