Inhalt

Text gilt ab: 14.06.2023

2.   Anwendung

2.1  

1Hiermit werden die neuen RE-ING (Ausgabe 2022/01) bekanntgegeben. 2Die RE-ING sind bei allen neuen Vorhaben an Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern verwaltet werden, anzuwenden.

2.2  

Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die RE-ING auch für ihre eigenen Vorhaben anzuwenden.

2.3  

Hinweise zum Vollzug der RE-ING in der Bayerischen Staatsbauverwaltung wurden gesondert mit Ministerialschreiben vom 18. Juni 2018 des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Az. IID8-4342.11-2-3) bekanntgegeben.