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Text gilt ab: 14.06.2023
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912-B

Fortschreibung der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 23. Mai 2023, Az. 48-4342.11-6-1-3

(BayMBl. Nr. 292)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Fortschreibung der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING) vom 23. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 292)

Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
Übersicht über den Stand der RE-ING (Ausgabe 2022/01)

1.   Allgemeines

1.1  

1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 11/2017 vom 24. Mai 2017 die „Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten“ (RE-ING) bekanntgegeben. 2Die RE-ING wurden mit Bekanntmachung vom 13. Juni 2018 (AllMBl. 2018, S. 421) in Bayern eingeführt.

1.2  

Die Fortschreibung der RE-ING, Ausgabe 2021/01 wurde mit dem ARS Nr. 14/2021 vom 5. Juli 2021 bekanntgegeben und mit Bekanntmachung vom 28. Dezember 2021 (BayMBl. 2022, Nr. 55) in Bayern eingeführt.

1.3  

1Inzwischen wurden die RE-ING erneut fortgeschrieben, worüber das BMDV mit dem ARS Nr. 15/2022 vom 1. Juni 2022 informiert hat. 2Neben einigen redaktionellen Änderungen erfolgte im Wesentlichen die Anpassung der Referenzierungen an die Gliederungsänderungen des KoA Bau-Regelwerks. 3Die neue Gliederung des KoA Bau-Regelwerks wurde mit Bekanntmachung der Fortschreibung der ZTV-ING vom 20. Februar 2023 (BayMBl. 2023, Nr. 118) in Bayern eingeführt.

2.   Anwendung

2.1  

1Hiermit werden die neuen RE-ING (Ausgabe 2022/01) bekanntgegeben. 2Die RE-ING sind bei allen neuen Vorhaben an Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern verwaltet werden, anzuwenden.

2.2  

Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die RE-ING auch für ihre eigenen Vorhaben anzuwenden.

2.3  

Hinweise zum Vollzug der RE-ING in der Bayerischen Staatsbauverwaltung wurden gesondert mit Ministerialschreiben vom 18. Juni 2018 des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Az. IID8-4342.11-2-3) bekanntgegeben.

3.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 14. Juni 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 13. Juni 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 28. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 55) außer Kraft und das Ministerialschreiben vom 28. April 2016 der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern (Az. IID9-43411-001/95) wird aufgehoben.

4.   Bezugsmöglichkeit

1Die RE-ING sind als Loseblatt-Sammlung auf den Internetseiten der BASt (www.bast.de) unter dem Pfad „Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau/RE-ING“ veröffentlicht. 2Sie sind nach den „Austauschanweisungen“ zu aktualisieren. 3Das ARS Nr. 15/2022 wurde im Verkehrsblatt Nr. 15 vom 15. August 2022 veröffentlicht.

Dr. Thomas Gruber
Ministerialdirektor