Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

8.   Verwendungsnachweis

8.1  

1Für den Nachweis der Verwendung der Zuwendung durch die Selbsthilfegruppen ist die Vorlage eines Tätigkeitsberichts und der Erklärung erforderlich, dass die Selbsthilfegruppe im Sinne dieser Richtlinie tätig ist und die Zuwendung zweckentsprechend verwendet wurde. 2Die Einnahme- und Ausgabebelege sind fünf Jahre aufzubewahren und können jederzeit durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales oder beauftragte andere Stellen eingesehen werden.

8.2  

1Die Selbsthilfegruppen legen den Verwendungsnachweis über den jeweiligen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, über den jeweiligen Landesbehindertenverband oder über die LAG vor. 2Die Verbände prüfen den Verwendungsnachweis vor und klären auftauchende Fragen mit der jeweiligen Selbsthilfegruppe. 3Der vorgeprüfte Verwendungsnachweis wird dem Zentrum Bayern Familie und Soziales bis spätestens 1. März des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorgelegt. 4Dieses entscheidet über den Nachweis abschließend.

8.3  

Der Verwendungsnachweis ist mittels der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Vordrucke zu erstellen.