Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1  

1Die Selbsthilfegruppen reichen den Antrag auf Zuschuss für den Bewilligungszeitraum (Kalenderjahr) bis 1. November des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres bei einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, bei einem Landesbehindertenverband, bei dem sie Mitglied sind, oder bei der Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAG) ein. 2Selbsthilfegruppen, die Mitglied bei mehreren Landesbehindertenverbänden sind, reichen den Antrag bei dem Landesverband ihrer Wahl ein. 3Selbsthilfegruppen, die keinem Landesverband angeschlossen sind, reichen den Antrag bei der LAG ein.

6.2  

1Die Anträge der Selbsthilfegruppen sind mittels der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Vordrucke zu stellen. 2Sie müssen die Erklärung enthalten, dass die Gruppe im Sinne dieser Richtlinie tätig ist beziehungsweise tätig wird; die Aufgaben, die sich die Selbsthilfegruppe stellt, sind konkret zu beschreiben.

6.3  

1Die Anträge müssen ferner den Namen und die Anschrift zweier vertretungsberechtigter Mitglieder der Gruppe enthalten. 2Die Vertretungsberechtigung ist durch entsprechende Vollmacht nachzuweisen. 3Die vertretungsberechtigten Mitglieder sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung, die Erstellung des Verwendungsnachweises und sie übernehmen die gesamtschuldnerische Haftung für mögliche Rückforderungsansprüche. 4Als Bankverbindung ist ein Konto der Selbsthilfegruppe, gegebenenfalls verbands- oder vereinsgeführt, anzugeben und kein Personenkonto.

6.4  

Der jeweilige Verband prüft die Anträge vor und leitet sie bis 1. Dezember des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres mit einer befürwortenden oder ablehnenden Stellungnahme an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiter.

6.5  

Sofern eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erforderlich ist, gilt diese mit Eingang des Antrags beim Zentrum Bayern Familie und Soziales allgemein als erteilt.

6.6  

1Das Zentrum Bayern Familie und Soziales entscheidet über die Anträge. 2Die bewilligten Mittel werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales an die jeweilige Selbsthilfegruppe ausgereicht.

6.7  

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern und Antragstellerinnen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.