Inhalt
7.
Auflagen
Bewegliche Sachen, die ganz oder teilweise zulasten nicht rückzahlbarer Zuwendungen des Staates beschafft (erworben oder hergestellt) werden, dürfen für die Dauer von drei Jahren nur für Zwecke der Selbsthilfegruppen verwendet werden, es sei denn, das Zentrum Bayern Familie und Soziales stimmt einer anderweitigen Nutzung zu.