Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Begriff und Bedeutung der Selbsthilfe, Zweck der Zuwendung

1.1  

1Selbsthilfe im Sinne dieser Richtlinie ist die aus Betroffenheit zu sozialem Handeln führende eigenverantwortliche Hilfe, die sich Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit und/oder deren Familienangehörige gegenseitig gewähren. 2Für eine bestmögliche Teilhabe, eine erfolgreiche medizinische und berufliche Rehabilitation und soziale Inklusion ist dieser Wille zur Selbsthilfe unbedingt erforderlich.

1.2  

1Zweck der Förderung ist es, die Eigeninitiative der Betroffenen durch den Erhalt und Aufbau von Selbsthilfegruppen zu unterstützen. 2Aktivitäten, die der Jugendarbeit, Familienhilfe, Frauenarbeit, Altenhilfe, Psychiatrie oder Suchthilfe zuzuordnen sind, fallen nicht unter diese Richtlinie.