Inhalt
(1) Entscheidungen in Prüfungsverfahren, die nach dieser Prüfungsordnung schriftlich zu eröffnen sind, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) finden Anwendung.