Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 2
Gliederung und Gegenstand der Prüfung, Prüfungssprache
(1) 1Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. 2Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Fortbildungsordnung eine abweichende Regelung vorsieht.
(2) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Prüfungsarbeiten von insgesamt 18 Stunden Dauer, die sich auf drei vierstündige und zwei dreistündige Prüfungen verteilen. 2Frühestens ein Jahr nach Beginn der Fortbildung sind zwei Prüfungsarbeiten, nach Beendigung der Vollzeitlehrgänge sind drei Prüfungsarbeiten zu fertigen.
(3) 1In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling auf der Grundlage der im Fortbildungsrahmenplan der AOK Bayern ausgewiesenen Lernziele auch zu konkreten beruflichen Situationen unter rechtlichen, verfahrensmäßigen und verhaltensmäßigen Gesichtspunkten Lösungswege aufzuzeigen. 2Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit stattfinden. 3Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt und soll nicht länger als 60 Minuten dauern.