Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 1
Ziel und Zweck der Prüfung
(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob Prüflinge Aufgaben entsprechend dem festgelegten Ziel der Fortbildung lösen und dabei die während der gesamten Dauer der Fortbildung zu vermittelnden Methoden, Kenntnisse und Anwendungsfertigkeiten (Schlüsselqualifikationen) einsetzen können.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „AOK-Betriebswirtin“ oder „AOK-Betriebswirt“.