Inhalt

Text gilt ab: 08.11.2017

8. Kosten

1Das waldpädagogische Bildungsangebot der Forstverwaltung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und ist grundsätzlich kostenfrei. 2Gebühren und Auslagen werden ausgehend vom gesetzlichen Bildungsauftrag analog zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz (KG) für diese Leistungen der Forstverwaltung nicht erhoben. 3Bei den WPE mit Übernachtungsbetrieb sind die Beherbergung und Verpflegung der Teilnehmenden (Jugendliche sowie Betreuerinnen und Betreuer) jedoch entgeltpflichtig. 4Die dafür erhobenen Entgelte müssen die Kosten der WPE decken und sind nach § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei. 5Bei Veranstaltungen mit teilweisem Unterhaltungs- und Freizeitcharakter ist der Zeitanteil für die nicht-waldpädagogischen Inhalte kosten- und umsatzsteuerpflichtig. 6Die Berechnung erfolgt unter Verwendung der vom Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) bekannt gegebenen Durchschnittswerte für Personalvollkosten. 7Veranstaltungen mit erheblichem Unterhaltungs- und Freizeitcharakter sind nur in Ausnahmefällen unter der Erstattung von Personal- und Sachvollkosten durchzuführen. 8Die Einnahmen sind umsatzsteuerpflichtig.