Inhalt

Text gilt ab: 08.11.2017

1. Waldpädagogischer Auftrag der Forstverwaltung

1.1 Fachliche Vorgaben

1Waldpädagogik als Bildungsauftrag ist Aufgabe der staatlichen Forstbehörden gemäß Art. 28 Abs. 1 Nr. 8 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG). 2Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) bieten über ihr Forstpersonal in ganz Bayern waldpädagogische Veranstaltungen an. 3In Ballungsräumen, aber auch in besonderen Naturräumen, werden zusätzlich Waldpädagogische Einrichtungen (WPE), z.B. als Walderlebniszentrum oder Jugendwaldheim, unterhalten.

1.2 Begriffsbestimmung

1Waldpädagogik (synonym: forstliche Bildungsarbeit) ist qualifizierte, auf den Wald und die Forstwirtschaft Bezug nehmende Umweltbildung. 2Sie umfasst alle den Lebensraum Wald und seine Funktionen betreffenden Lernprozesse, die den Einzelnen und die Gesellschaft in die Lage versetzen,
langfristig und zukunftsfähig,
nachhaltig,
verantwortungsvoll und
dem Gemeinwohl verpflichtet
zu denken und zu handeln.
3Waldpädagogik ist Bildungsarbeit zur Förderung von Verständnis und Akzeptanz für die nachhaltige Forstwirtschaft im Sinne des bayerischen Wegs „Schützen und Nutzen“ und leistet Beiträge zur „Bildung für nachhaltige Entwicklung“.