Inhalt

Text gilt ab: 15.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
Fassung: 15.07.2024
2.
Maßnahme B: Durchführung von Vorhaben von operationellen EIP-Gruppen3

2.1 Ziele der Maßnahme

Ziel der Maßnahme ist, die bayerische Land- und Forstwirtschaft nachhaltiger und wettbewerbsfähiger zu machen durch die
Förderung der Durchführung von Innovationsprojekten,
Stärkung des Wissenstransfers (insbesondere durch Verbreitung innovativer Ansätze in die Praxis).

2.2 Gegenstand der Maßnahme

Gegenstand der Maßnahme ist die Umsetzung von Projektkonzepten und die Durchführung von Innovationsprojekten aus der Maßnahme A, welche die Entwicklung neuer, veränderter oder verbesserter Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien, sowie den Transfer der Ergebnisse der Innovationsprojekte in die land- und forstwirtschaftliche Praxis zum Inhalt haben.

2.3 Zuwendungsvoraussetzung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann für diese Maßnahme nur gewährt werden, wenn zusätzlich zu Teil I Nr. 3 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2.3.1

Es können nur Projektanträge berücksichtigt werden, zu welchen mit Abschluss der Maßnahme A ein Umsetzungskonzept gemäß Teil II Nr. 1.3.3 vorgelegt worden ist.

2.3.2

1Das Innovationsprojekt der OG muss überwiegend in Bayern durchgeführt werden. 2In begründeten Fällen, können zur Durchführung des Projekts notwendige spezielle Technologien oder besonderes Wissen außerhalb Bayerns genutzt werden (vgl. Nr. 4b der RRL EU-Invest).

2.3.3

Mit dem Zahlungsantrag ist ein Abschlussbericht vorzulegen.

2.3.4

Eine Zusammenfassung der Planungen zum Vorhaben und deren Ergebnisse werden über die nationalen und europäischen GAP-Netze verbreitet.

2.4 Umfang und Höhe der Zuwendung

2.4.1 Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Für die Förderung werden Fördermittel der EU und des Freistaats Bayern eingesetzt.

2.4.2 Umfang der Zuwendung

1Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn diese
zweifelsfrei dem Projekt zugeordnet werden können und
vom Zuwendungsempfänger beglichen wurden.
2Ausgaben einzelner Akteure bzw. der OG, falls diese nicht Zuwendungsempfänger sind, sowie ggfs. von Kooperationspartnern sind unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ebenso zuwendungsfähig.

2.4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

2.4.3.1 Personalkosten

1Personalkosten für vom Antragsteller angestelltes Personal. 2Hierzu gehören
direkte Personalausgaben gemäß Teil III Nr. 6.1 dieser Richtlinie,
indirekte Kosten in Höhe von 15 % der nachgewiesenen und zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben,
Reisekosten gemäß Teil III Nr. 6.2 dieser Richtlinie.

2.4.3.2 Ausgaben für Dienstleistungen sowie Miet- und Pachtkosten

Dazu gehören im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder einer anderen vertraglichen Regelung Ausgaben für
projektbegleitende Untersuchungen und Studien,
Analysen und Tests,
Schulung und Beratung für die OG bzw. ihre Akteure,
Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Veranstaltungen,
sonstige projektbezogene Dienstleistungen von Projektakteuren bzw. Kooperationspartnern (z. B. erbrachte Arbeitszeit),
Miet- und Pachtkosten für Maschinen, Labore, Produktions- und Lagergebäude und Grundstücke, etc.

2.4.3.3 Projektbezogene Verbrauchsgüter und investive Ausgaben

Dazu gehören Ausgaben für
Verbrauchsgüter, zum Beispiel Saatgut, Pflanzenschutzmittel, notwendiges Material und Bedarfsmittel.
Investitionen, die zur Durchführung des geförderten Projektes notwendig sind. Dies sind insbesondere:
Anschaffungskosten für Ausrüstungen, Geräte und Technologieobjekte, die ausschließlich für das geförderte Projekt verwendet werden,
Investitionskosten zum Erwerb oder zur Entwicklung von Computersoftware und dem Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken.

2.4.4 Höhe der Förderung

Für Vorhaben der Maßnahme B, bei denen von der Zusammenarbeit überwiegend der Agrarsektor profitiert, beträgt der Zuschuss insgesamt max. 400 000 Euro.
Für Vorhaben der Maßnahme B, bei denen die Zusammenarbeit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Nicht-Anhang-I-Produkten sowie der Verarbeitung von Anhang-I-Produkten zu Nicht-Anhang-I-Produkten dient, gilt Teil III Nr. 12 dieser Richtlinie. In solchen Fällen beträgt der Zuschuss
bei einer Förderung über Art. 40 der Agrar-GVO insgesamt max. 480 000 Euro (einschließlich Maßnahme A),
bei einer Förderung über die De-minimis-Beihilfe (Gewerbe) insgesamt max. 300 000 Euro (einschließlich Maßnahme A).
Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von insgesamt unter 25 000 Euro werden nicht bewilligt.

2.4.5 Fördersatz der verschiedenen Ausgabekategorien

Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 2.4.3.1 werden bis zu 80 % gefördert.
Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 2.4.3.2 werden bis zu 100 % gefördert. Es werden nur Vorhaben bewilligt, die konzeptionell so angelegt sind, dass die Dienstleistungen weniger als 50 % einnehmen.
Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 2.4.3.3 werden bis zu 65 % gefördert.

2.5 Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum beträgt für die Maßnahme B ab Bewilligung maximal drei Jahre. 2In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums zugestimmt werden.

3 [Amtl. Anm.:] Gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2021/2115.