1.
Maßnahme A: Vorbereitung von Vorhaben von operationellen EIP-Gruppen (Konzepterstellung)
1.1
Ziele der Maßnahme
Ziel der Maßnahme ist, die bayerische Land- und Forstwirtschaft nachhaltiger und wettbewerbsfähiger zu machen durch die
- –
Anbahnung und Konzipierung von Innovationsideen bzw. neuen Lösungsansätzen,
- –
Schaffung von Innovationsanreizen,
- –
Förderung von neuen Kooperationen, auch sektorübergreifend,
- –
Bündelung von Wissen, Kompetenzen, Instrumenten oder Methoden und Verbesserung des Wissensaustauschs.
1.2
Gegenstand der Maßnahme
Gegenstand der Maßnahme ist der Aufbau und der Betrieb der OG sowie die Erstellung eines Projektkonzeptes zur Umsetzung eines innovativen Vorhabens.
1.3
Zuwendungsvoraussetzung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann für diese Maßnahme nur gewährt werden, wenn zusätzlich zu Teil I Nr. 3 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.3.1
Die OG muss eine Fragestellung aufgreifen, die für die Land- und Forstwirtschaft in Bayern relevant ist.
1.3.2
1Die OG muss zur Antragstellung eine konkrete Idee inklusive eines groben Arbeitsplans zur Konzeptentwicklung vorlegen. 2Die Idee muss Potential für Innovationen haben oder innovative Lösungsansätze zeigen, die Bedeutung für die Praxis haben.
1.3.3
Zum Abschluss dieser Maßnahme ist ein Umsetzungskonzept vorzulegen, das die Mindestinhalte der Anlage beinhaltet.
1.3.4
Eine Zusammenfassung der Planungen zum Vorhaben und deren Ergebnisse werden über die nationalen und europäischen GAP-Netzwerke verbreitet.
1.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
1.4.1
Art der Zuwendung
1Die Zuwendung wird projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Für die Förderung werden Fördermittel der EU und des Freistaats Bayern eingesetzt.
1.4.2
Umfang der Zuwendung
1Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn diese
- –
zweifelsfrei dem Projekt zugeordnet werden können und
- –
vom Zuwendungsempfänger beglichen wurden.
2Ausgaben einzelner Akteure bzw. der OG, falls diese nicht Zuwendungsempfänger sind, sowie ggfs. von Kooperationspartnern sind unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ebenso zuwendungsfähig.
1.4.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
1.4.3.1
Personalkosten
1Personalkosten für vom Antragsteller angestelltes Personal. 2Hierzu gehören
- –
direkte Personalausgaben gemäß Teil III Nr. 6.1 dieser Richtlinie,
- –
indirekte Kosten in Höhe von 15 % der nachgewiesenen und zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben (vgl. Anlage 2 der RRL EU-Invest),
- –
Reisekosten gemäß Teil III Nr. 6.2 dieser Richtlinie.
1.4.3.2
Ausgaben für projektbezogene Beratungsleistungen
Dazu gehören im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder einer anderen vertraglichen Regelung Ausgaben für
- –
Steuerberater, Marktstudien, Schulung, Weiterbildung, Coaching sowie weitere Beratungsleistungen und
- –
projektbezogene Beratungs- und Arbeitsleistungen von Projektakteuren bzw. Kooperationspartnern.
1.4.4
Höhe der Förderung
- –
Der Zuschuss beträgt für Vorhaben der Maßnahme A insgesamt max. 80 000 Euro.
- –
Bei Formen der Zusammenarbeit, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Nicht-Anhang-I-Produkten sowie der Verarbeitung von Anhang-I-Produkten zu Nicht-Anhang-I-Produkten dienen, gilt Teil III Nr. 12 dieser Richtlinie.
- –
Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von insgesamt unter 5 000 Euro werden nicht bewilligt.
1.4.5
Fördersatz der verschiedenen Ausgabekategorien
- –
Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 1.4.3.1 werden bis zu 80 % gefördert.
- –
Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 1.4.3.2 werden bis zu 100 % gefördert. Es werden nur Vorhaben bewilligt, die konzeptionell so angelegt sind, dass die Beratungsleistungen weniger als 50% einnehmen.
1.5
Bewilligungszeitraum
1Der Bewilligungszeitraum beträgt für die Maßnahme A ab Bewilligung maximal ein Jahr. 2In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums zugestimmt werden, allerdings besteht aufgrund der zeitlichen Verzögerung kein Anspruch, dass der Antragsteller den folgenden Aufruf für Maßnahme B wahrnehmen kann.
[Amtl. Anm.:] Gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2021/2115.
[Amtl. Anm.:] Für Vorhaben, die sich nicht im Anhang-I-Bereich bewegen, erfolgt eine Förderung über die Agrar-GVO oder als De-minimis-Beihilfe (Gewerbe).