Inhalt

EIF
Text gilt ab: 14.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 26.06.2023
1.
Verfahrensschritte

1.1 Antragstellung

1Ergänzend zu den Ausführungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) erfolgt die Antragstellung für EIF ausschließlich online, die genauen Informationen sind im Internet-Förderwegweiser auf der Homepage des StMELF und den einschlägigen Merkblättern enthalten. 2Bei der Antragstellung unterstützen die zugelassenen Betreuer sowie die zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF).
3Bewilligungsbehörden sind die regional zuständigen ÄELF mit SG L1.3.

1.2 Auswahlverfahren

Es wird ein Auswahlverfahren gemäß den Vorgaben der RRL EU-Invest durchgeführt.

1.3 Entscheidung über den Antrag

1Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. 2Dies gilt auch für Anträge, die nach vorhergehenden Richtlinien gestellt wurden.

1.4 Zulässiger Maßnahmenbeginn

Ergänzend zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) können in begründeten Härtefällen (z. B. Brandfall) auch Ausgaben für Vorhaben gefördert werden, die nach Antragstellung aber bereits vor der Bewilligung begonnen wurden.

1.5 Auszahlungsverfahren

1Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Zahlungsantrags (Verwendungsnachweis) ausgezahlt.
2Es kann insgesamt nur ein Zahlungsantrag eingereicht werden.

1.6 Zweckbindungsfrist

1In Ergänzung zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RLL EU-Invest) bzw. der NBest-EU-Invest beträgt die Zweckbindungsfrist bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen 12 Jahre, bei technischen Einrichtungen und Maschinen fünf Jahre ab Schlusszahlung.
2Die Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1 und an die 2,0 GV-Grenze sind für die Dauer der Zweckbindungsfrist des geförderten Vorhabens einzuhalten.