Inhalt

Text gilt ab: 03.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 14.04.2022
2.
Zuwendungszweck
1Zweck der Förderung ist es, Land- und Forstwirtschaft, Forschung, Beratung und Unternehmen des Agrar-, Forst- und Nahrungsmittelsektors stärker zu verknüpfen und Innovationen in der bayerischen Land- und Forstwirtschaft sowie Problemlösungsansätze bei umwelt- und klimarelevanten Problemstellungen effektiv anzustoßen. 2Zu diesem Zweck ist in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Gründung operationeller Gruppen (OG) vorgesehen. 3Operationelle Gruppen gemäß Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden von interessierten Akteursgruppen gegründet, die für das Erreichen der EIP-Agri-Ziele relevant sind. 4Im Rahmen der Zusammenarbeit und/oder konkreter Projekte treiben die operationellen Gruppen die Entwicklung von Innovationen voran. 5Durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteursgruppen soll ein Beitrag zur Intensivierung und Weiterentwicklung des Wissens- und Innovationstransfers in die Praxis sowie für eine wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende und tiergerechte Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft geleistet werden. 6Die Zusammenarbeit trägt zur Verwirklichung der Ziele und Prioritäten der ländlichen Entwicklungspolitik gemäß Art. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bei.