Inhalt
12.
Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis
12.1
1Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb der im Bewilligungsbescheid gesetzten Frist den Nachweis der Verwendung bei der FüAk einzureichen und die Auszahlung der Zuwendung zu beantragen. 2Es können keine Teilverwendungsnachweise eingereicht werden. 3Für die pauschal abgegoltenen Sachausgaben müssen keine Nachweise über die tatsächliche Höhe vorgelegt werden. 4Art. 44a BayHO findet keine Anwendung. 5Die Verpflichtung zur Belegvorhaltung und die vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen gemäß Nr. 6.3 ANBest-P zu Art. 44 BayHO bleiben unberührt.
12.2
Die FüAk überwacht die Einhaltung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen.
12.3
Die zur Auszahlung freigegebenen Förderbeträge werden zentral vom StMELF an den Zuwendungsempfänger überwiesen.