Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Gegenstand der Förderung

2.1   Rinder

Förderfähig sind Rinder der Rassen:
„Murnau-Werdenfelser“: Im Herdbuch eingetragen bei maximal 25 % Fremdgenanteil.
„Pinzgauer“: Im Herdbuch eingetragen bei maximal 25 % Fremdgenanteil.
„Original Braunvieh“: Im Herdbuch der Zuchtverbände im Rinderdatenverbund mit „OB“-Kennzeichnung bzw. bei den Fleischrindern im Herdbuch der Rasse „Braunvieh alter Zuchtrichtung“ eingetragen bei jeweils maximal 12,5 % Fremdgenanteil.
„Ansbach-Triesdorfer-Rind“: Kennzeichnung „TR“ im Herdbuch der Zuchtverbände im Rinderdatenverbund bzw. bei den Fleischrindern in der Hauptabteilung des Herdbuches der Rasse eingetragen.
„Rotes Höhenvieh“: Im Herdbuch bei maximal 12,5 % Fremdgenanteil eingetragen.
„Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“: In der Hauptabteilung des Herdbuches eingetragen.

2.2   Schafe

Förderfähig sind Schafe der Rassen:
„Rhönschaf“, „Coburger Fuchsschaf“, „Weißes Bergschaf mit Geschecktem Bergschaf“, „Braunes Bergschaf mit Schwarzem Bergschaf“, „Alpines Steinschaf“, „Krainer Steinschaf“, „Brillenschaf“, „Ostfriesisches Milchschaf“ und „Waldschaf“.

2.3   Ziegen

Förderfähig sind Ziegen der Rassen:
„Bunte Deutsche Edelziege“, „Weiße Deutsche Edelziege“, „Thüringer Wald Ziege“.

2.4   Pferde

Förderfähig sind Pferde der Rassen:
„Rottaler Pferd“ (mindestens 25 % Rottaler Genanteil und mindestens vier eingetragene Elterngenerationen), „Leutstettener Pferd (Sárvár) “.