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ZHLE
Text gilt ab: 01.10.2018

3.   Vergütung von Leistungen der Teilnehmer

Als zuschussfähige Ausführungskosten werden anerkannt:

3.1   Vergütung für Arbeitsleistungen

von Messgehilfen, Pflasterern, Arbeitern u. Ä.
je Stunde 12,15 €
1Für handwerkliche Leistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen, kann die zuschussfähige Vergütung angemessen erhöht werden. 2Zur Erhöhung der Sätze sind ein Vorstandsbeschluss der Teilnehmergemeinschaft und die Genehmigung des Amtes für Ländliche Entwicklung erforderlich.

3.2   Vergütung für Fuhrleistungen

Die nachfolgenden Vergütungen gelten für Zugmaschinen (einschließlich Fahrer) mit Anhänger oder Anbaugerät.

3.2.1   Transport schüttbarer Güter / Einsatz von Schlepperzubehör (Anbaugeräten)

1Der Stundensatz für den Transport schüttbarer Güter oder den Einsatz von Schlepperzubehör ergibt sich aus der Summe von Stundensatz der Zugmaschine und Stundensatz des Anhängers bzw. des Anbaugerätes. 2Beim Transport schüttbarer Güter wird der Stundensatz des Anhängers nach Art und Größe des jeweiligen Anhängers (zulässiges Gesamtgewicht) bemessen. 3Die Größe des Zugfahrzeugs bzw. des Anhängers oder Anbaugerätes sind dem Verwendungszweck anzupassen. 4Die Abrechnung des Einsatzes von Zugmaschine, Anhänger oder Schlepperzubehör erfolgt nach festgelegten Stundensätzen. 5Für die Berechnung der Vergütung sind die aktuell gültigen Netto-Verrechnungsätze des Maschinenrings zu verwenden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Verfahrensgebiet liegt. 6Liegt ein Verfahrensgebiet im Zuständigkeitsbereich mehrerer Maschinenringe, so sind die Stundensätze des Maschinenrings zu verwenden, dessen Einsatzgebiet den größten Teil am Verfahrensgebiet einnimmt. 7Dies ist in einem Vorstandsbeschluss der Teilnehmergemeinschaft zu dokumentieren.
Berechnungsbeispiel für den Stundensatz eines Anhängers:
Kipper mit Druckluft, 8 t zulässiges Gesamtgewicht
Verrechnungssatz Maschinenring: 1,00 € pro t und Std.
8 t x 1,00 € (pro t und Std.) = 8,00 € pro Std.

3.2.2   Vergütung für Sonderfahrzeuge oder -geräte

1Für Sonderfahrzeuge oder -geräte (z.B. Motorhandsägen, Motorsensen, Häcksler, Fräsen, Rüttelplatten o. Ä.) sind ebenfalls die aktuell geltenden Netto-Sätze des örtlichen Maschinenrings zu verwenden. 2Für Sonderfahrzeuge oder -geräte, die nicht nach Vergütungssätzen des örtlichen Maschinenrings verrechnet werden können, sind gesonderte Sätze festzusetzen. 3Für diese gesonderten Sätze sind ein Vorstandsbeschluss der Teilnehmergemeinschaft und die Genehmigung des Amtes für Ländliche Entwicklung erforderlich.

3.2.3   Vergütung für Fahrten mit dem PKW

1Für Fahrten mit PKW kann eine Wegstreckenentschädigung pro Kilometer nach den Sätzen des BayRKG verrechnet werden; damit sind alle entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten für Vollkaskoversicherung abgegolten. 2Zuschläge für Mitfahrer werden nicht vergütet.