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ZHLE
Text gilt ab: 01.10.2018

2.   Entschädigung der ehrenamtlichen Feldgeschworenen

1Die Gebühren für die Tätigkeit der ehrenamtlichen Feldgeschworenen bei Abmarkungs- und Vermessungsarbeiten werden als zuschussfähig anerkannt. 2Sie werden gemäß Feldgeschworenenbekanntmachung (FBek) nach der aufgewendeten Zeit verrechnet. 3Die Höhe des Stundensatzes wird nach Maßgabe der vom jeweiligen Kreistag, in kreisfreien Städten vom jeweiligen Stadtrat, erlassenen Gebührenordnung bemessen.