Inhalt

Text gilt ab: 06.06.1978

VIII.  
Bodenordnung und Regelung der Rechtsverhältnisse

20 – Die Bodenordnung im Rahmen der Flurbereinigung kann eine wirksame Maßnahme sein, um Ziele der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes zu verwirklichen. Die Erhaltung der Bau- und Bodendenkmäler ist daher durch Maßnahmen der Bodenordnung zu unterstützen. Grundstücke, auf denen sich Denkmäler befinden, sollen mit entsprechendem Umgriff im öffentlichen Eigentum bzw. im Eigentum von Verbänden oder Organisationen, deren Ziel der Schutz und die Pflege von Bau- und Bodendenkmälern ist, ausgewiesen werden, wenn dies von den Stellen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes befürwortet wird.
Die Flächen für Anlagen, die der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz dienen, sollen durch Verwendung von freihändig erworbenem Land aufgebracht werden; erforderlichenfalls können diese Flächen auch nach § 40 FlurbG bereitgestellt werden.
Die Maßnahmen der Bodenordnung zur Erhaltung von Denkmälern können nach Maßgabe der Richtlinien für die Förderung und Finanzierung der Flurbereinigung gefördert werden. Sie sollen vor allem gefördert werden, wenn sich die Gemeinden, Landkreise und Bezirke im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen.
21 – Die rechtlichen Verhältnisse an den Grundstücken, auf denen sich Bau- oder Bodendenkmäler befinden, werden im Flurbereinigungsplan geregelt, der vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellt wird. Soweit diese Grundstücke im öffentlichen Eigentum oder im Eigentum von Verbänden oder Organisationen, deren Ziel der Schutz und die Pflege von Bau- und Bodendenkmälern ist, neu ausgewiesen werden, können Regelungen über Schutz-, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen in den Flurbereinigungsplan aufgenommen werden. Diese Regelungen sind auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege festzulegen.
22 – Das Landesamt für Denkmalpflege, die Untere Denkmalschutzbehörde und der Heimatpfleger erhalten Abschriften aller von der Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsplan zum Schutz und zur Pflege von Bau- und Bodendenkmälern getroffenen Vereinbarungen und Festsetzungen.