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Text gilt ab: 06.06.1978

VII.
Durchführung der Baumaßnahmen

15 – Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Erlaubnis nach Art. 7 DSchG enthaltene Auflagen und Bedingungen zum Schutz eines Denkmals sind in die Baubeschreibung aufzunehmen.
Bei Arbeiten, die nach Auskunft des Landesamts für Denkmalpflege Bau- oder Bodendenkmäler berühren werden, ist der Arbeitsablauf baubetrieblich so einzuleiten, dass eine Unterbrechung der Arbeiten durch die Bergung der Denkmäler weitgehend vermieden werden kann. Die Erfüllung dieser Auflagen ist durch die Flurbereinigungsdirektion zu überwachen.
16 – Werden bei der Durchführung von Baumaßnahmen Bau- oder Bodendenkmäler aufgefunden, so haben die Teilnehmergemeinschaft und der Auftragnehmer nach Art. 8 DSchG folgende Pflichten:
1.
Der Fund ist unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege oder der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen, gleichgültig, ob die Arbeiten mit oder ohne Planfeststellung oder Erlaubnis nach Art. 7 DSchG durchgeführt werden.
2.
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf einer Woche nach Abgabe der Anzeige unverändert zu belassen, es sei denn, zwingende Gründe des öffentlichen Wohls gebieten die Fortsetzung der Arbeiten oder die Untere Denkmalschutzbehörde, der der Fund angezeigt wurde, gibt die Gegenstände vorher frei oder gestattet die Fortsetzung der Arbeiten. Nach Ablauf der Wochenfrist können die Arbeiten wieder aufgenommen werden.
3.
Besteht die Gefahr, dass aufgefundene Gegenstände abhanden kommen, so sind sie unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.
17 – Stillstandskosten und sonstige Mehrkosten wegen angeordneter Sicherungsmaßregeln (einschließlich notwendiger Planungsänderungen) sind grundsätzlich vom Bauherrn zu tragen und aus Baumitteln zu bestreiten.
18 – Bei Bodenaltertümern wird es sich in der Regel um Schatzfunde nach § 984 BGB handeln. Danach erwirbt das Eigentum an dem Fund zur Hälfte der Grundstückseigentümer und zur Hälfte der Finder. Entdecker ist auch bei vergebenen Bauarbeiten nach § 4 Nr. 9 VOB/B der Auftraggeber, also die Teilnehmergemeinschaft oder der Bauherr, in dessen Auftrag sie baut (z.B. die Gemeinde).
Besitzeinweisung und Bauerlaubnis berechtigen den Bauherrn zur Bergung der Fundgegenstände. Sonst ist die Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Entfernung einzuholen, sofern nicht der Fall des Art. 8 Abs. 5 DSchG gegeben ist.
Die Ablösung der Miteigentumsrechte soll der Finanzverwaltung übertragen werden.
19 – Im übrigen ist nach den Bestimmungen der gemeinsamen Bekanntmachung vom 25. Februar 1969 (LBMl S. 31)1 über kulturhistorische Funde bei staatlichen Baumaßnahmen zu verfahren.

1 [Amtl. Anm.:] nichtamtlicher Hinweis: aufgehoben durch Bekanntmachung vom 01.10.1986, LMBl. S. 173