Inhalt

Text gilt ab: 06.06.1978

I.
Allgemeines

1 – Die Verfassung des Freistaates Bayern bestimmt in Art. 141, dass die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen. Die Flurbereinigungsdirektionen1 und die Teilnehmergemeinschaften haben nach § 37 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546) bei der Neuordnung im ländlichen Raum durch Flurbereinigung auch den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes Rechnung zu tragen. Dem Schutz und der Pflege von Bau- und Bodendenkmälern ist dabei im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz– DSchG ) vom 25. Juni 1973 (GVBl S. 328) ebenfalls Rechnung zu tragen.
Um die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes im möglichen Umfang bei der Durchführung der Flurbereinigung beachten zu können, ist eine enge Zusammenarbeit der Flurbereinigungsdirektion, des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft und der Stellen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes erforderlich.
Zur Sicherung der Zusammenarbeit wird bestimmt:

1 [Amtl. Anm.:] nichtamtlicher Hinweis: nunmehr (im gesamten Text) Direktion für Ländliche Entwicklung