Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1988

5. Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen

5.1 Grundlagen, landschaftspflegerischer Inhalt

(1) Der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan) wird auf der Grundlage der Neugestaltungsgrundsätze aufgestellt. Er weist u.a. die Maßnahmen der Flurbereinigung aus, mit denen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterstützt werden, und enthält auch die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von Art. 6b Abs. 4 BayNatSchG. Der landschaftspflegerische Inhalt wird in Text und Karte(n) dargestellt und erläutert.
(2) Als landschaftspflegerischer Inhalt des Planes sind insbesondere darzustellen und zu erläutern:
der vorgefundene Zustand von Natur und Landschaft, insbesondere Flächen im Sinne des Art. 6d BayNatSchG, erhaltenswerte Biotope, kultur- und siedlungsgeschichtlich für die Landschaftspflege bedeutsame Flächen und Einzelbestandteile sowie Flächen mit Erholungsfunktion,
die Schutzgebiete nach dem III. Abschnitt des BayNatSchG,
die Maßnahmen zur Erhaltung, Sicherung und Entwicklung der Eigenart und Vielfalt von Natur und Landschaft,
die Beurteilung der Auswirkungen der Flurbereinigungsmaßnahmen auf Natur und Landschaft aus ökologischer und ästhetischer Sicht,
die zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nach Art. 6a BayNatSchG erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die Ersatzmaßnahmen,
die Beurteilung, inwieweit ein Ausgleich oder Ersatz erreicht wird,
nachrichtlich die Planungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(3) Die Darstellung in der Karte zum Plan richtet sich nach Heft X der Vorschriften und Anweisungen für die Flurbereinigung in Bayern (VAF X).
(4) Das Verfahren zur Aufstellung und Feststellung bzw. Genehmigung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG) ist in den Planaufstellungs- und Planfeststellungsrichtlinien Flurbereinigung (PlafeR-FlurbG) vom 1. Juli 1985 (LMBl S. 43) geregelt.

5.2 Erarbeitung des Planentwurfs

(1) Die Teilnehmergemeinschaft stimmt mit der unteren Naturschutzbehörde die geplanten Maßnahmen der Flurbereinigung mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ab und setzt sie im Rahmen der Landschaftsplanung in der Flurbereinigung Stufe 2 – Gestaltung in ein Maßnahmenkonzept um.
(2) Die ökologischen und landschaftsästhetischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf Natur und Landschaft sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu erkunden und zu beurteilen; dies gilt auch für die geplanten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen einschließlich von Änderungen und Ergänzungen des vom Wasserwirtschaftsamt zum Plan nach § 41 FlurbG gefertigten Entwurfsteils sowie für die Beurteilung der Natürlichkeit eines Gewässers im Sinne von § 37 Abs. 3 FlurbG.
(3) Bei der Erarbeitung des Planentwurfs beteiligt der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft die untere Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig und stellt ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung (nach Möglichkeit auch Luftbildkarten im Maßstab 1:5000 mit Höhenschichtlinien).
(4) Die untere Naturschutzbehörde teilt – soweit noch erforderlich – der Teilnehmergemeinschaft alle für die Flurbereinigung maßgeblichen Erkenntnisse über den vorhandenen und angestrebten Zustand von Natur und Landschaft mit. Sie nimmt ferner zu den geplanten Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft sowie ihren Auswirkungen auf Natur und Landschaft baldmöglichst Stellung.
(5) Zur Darlegung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor Ort und zur gegenseitigen Abstimmung wird rechtzeitig eine gemeinsame Begehung des Flurbereinigungsgebietes durch den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und die berührten Fachstellen (sog. „Grüntermin “) durchgeführt. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft übersendet der unteren und der höheren Naturschutzbehörde rechtzeitig die zur Vorbereitung erforderlichen Karten und sonstigen Unterlagen. Die Begehung muss während der Vegetationsperiode stattfinden; außerhalb der Vegetationsperiode darf sie nur in begründeten Ausnahmefällen durchgeführt werden. Im Grüntermin oder im Anschluss daran äußert sich die Naturschutzbehörde zu den geplanten Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft; sie weist ferner darauf hin, zu welchen Jahreszeiten einzelne Baumaßnahmen unterbleiben sollen.
(6) Gegensätzliche Auffassungen zwischen dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und den Naturschutzbehörden sollen vor dem Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG ausgeräumt werden (vgl. Nrn. 21 und 42 PlafeR-Flurb).

5.3 Planfeststellung

(1) Die Teilnehmergemeinschaft erörtert den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan) mit den Naturschutzbehörden sowie den übrigen Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin (§ 41 Abs. 2 FlurbG). Beteiligung, Ladung und Durchführung richten sich nach dem PlafeR-Flurb.
(2) Um die Auswirkungen der Flurbereinigung auf Natur und Landschaft beurteilen zu können, ist anzustreben, dass alle Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft in einem Planfeststellungsbeschluss behandelt werden (vgl. Nr. 46 PlafeR-Flurb).
(3) Bestehen zwischen dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und der unteren Naturschutzbehörde nach dem Anhörungstermin noch wesentliche Meinungsverschiedenheiten, versucht die Flurbereinigungsdirektion sie gemeinsam mit der höheren Naturschutzbehörde auszuräumen. Gelingt dies nicht, holt die Flurbereinigungsdirektion vor der Feststellung des Planes die Weisung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein, das im Benehmen mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen entscheidet. In Rechtsvorschriften vorgesehene weitergehende Mitwirkungen von Naturschutzbehörden bleiben unberührt.
(4) Die untere und die höhere Naturschutzbehörde sowie das Landesamt für Umweltschutz, wenn es am Anhörungstermin teilgenommen hat, erhalten Abdruck des Bescheides über die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung und, soweit wesentliche Änderungen im Rahmen der Planfeststellung vorgenommen wurden, Abdruck der Karte zum Plan.

5.4 Planänderungen

(1) Das Verfahren zur Änderung eines festgestellten oder genehmigten Planes durch die Teilnehmergemeinschaft ist in den PlafeR-Flurb geregelt. Die Nummern 5.1 bis 5.3 gelten entsprechend.
(2) Beabsichtigt die Flurbereinigungsdirektion, einen festgestellten oder genehmigten Plan im Widerspruchsverfahren zu ändern, beteiligt sie die Naturschutzbehörden, wenn nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht auszuschließen sind.

5.5 Ausführung der Maßnahmen

Die Teilnehmergemeinschaft hat die Ausführung der im Plan festgestellten oder genehmigten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu gewährleisten. Die untere Naturschutzbehörde wird, wenn sie es in besonderen Fällen wünscht, zur Absteckung der Maßnahmen im Gelände beigezogen. Durch vertragliche Regelungen mit den bauausführenden Firmen und eine geeignete Bauüberwachung ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen landschaftsschonend ausgeführt werden.