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7815-L

Flurbereinigung und Naturschutz

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Landesentwicklung und Umweltfragen
vom 12. Dezember 1988, Az.: Nr. N 3 a-8655-100 und Nr. 7333-83-7434

(AllMBl. 1989 S. 8)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Landesentwicklung und Umweltfragen über Flurbereinigung und Naturschutz vom 12. Dezember 1988 (AllMBl. 1989 S. 8)

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund von Art. 25 AGFlurbG und das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erlassen zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen Flurbereinigungsbehörden und Naturschutzbehörden folgende Bekanntmachung:

1. Allgemeines und Rechtsgrundlagen

1.1 Ziele der Flurbereinigung

Die Flurbereinigung hat bei der Erfüllung ihres Neuordnungsauftrags (§§ 1, 37 FlurbG) weitreichende Möglichkeiten der Gestaltung von Natur und Landschaft. Sie soll die Auswirkungen der agrarpolitischen Rahmenbedingungen sowie der landwirtschaftlich-betriebswirtschaftlichen und der landtechnischen Entwicklung mit der Notwendigkeit der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen in Einklang bringen. Sie trägt somit neben ihrer Verpflichtung gegenüber der Landwirtschaft hohe Verantwortung für die Erhaltung eines intakten Naturhaushalts, für die pflegliche Nutzung der Landschaft sowie für die Sicherung der Artenvielfalt der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt. Im Hinblick auf Naturschutz und Landschaftspflege haben die Planungen und Maßnahmen der Flurbereinigung das Ziel, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu sichern und nach Möglichkeit zu verbessern.

1.2 Verhältnis Flurbereinigung und Naturschutz

Bei der Durchführung der Flurbereinigung stehen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1 und 2 BNatSchG, Art. 1 BayNatSchG) gleichberechtigt neben anderen öffentlichen Belangen. Den ökologischen Belangen ist Vorrang einzuräumen, wenn eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht (Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern – LEP – [BayRS 230-1-5-U, ber. GVBl 1984 S. 337] A I 4). Die Vereinbarkeit mit den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist bei jeder einzelnen Maßnahme sowie für die Gesamtwirkung aller Maßnahmen zu prüfen. Die Gesamtwirkung aller Maßnahmen auf Natur und Landschaft (vgl. Nrn. 1.3 bis 1.5) soll nicht zu einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Eigenart des Landschaftsbildes führen. Dabei sind alle Auswirkungen der Flurbereinigung auf Natur und Landschaft zu berücksichtigen.

1.3 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Soweit die Flurbereinigung in Natur und Landschaft im Sinne des Art. 6 BayNatSchG eingreift, gelten die naturschutzrechtlichen Eingriffsregeln. Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare auszugleichen. Eine Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht im erforderlichen Umfang ausgeglichen werden können und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgehen. Wenn kein Ausgleich möglich ist, die Maßnahme aber dennoch zugelassen wird, sind Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Die für die Entscheidung zuständige Flurbereinigungsdirektion* entscheidet auch über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Art. 6b Abs. 1 BayNatSchG).
(2) Die zum Ausgleich und zum Ersatz erforderlichen Flächen sind zusammen mit den Flächen für die zugrundeliegenden Anlagen oder Maßnahmen aufzubringen.

1.4 Umweltverbessernde Maßnahmen

(1) Die Flurbereinigung soll über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinaus zur Erhaltung und Verbesserung eines leistungsfähigen Naturhaushalts, zur pfleglichen Nutzung der Landschaft und zur Sicherung der Artenvielfalt der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt beitragen. Sie kann dazu durch gezielte Einzelmaßnahmen und die Neuordnung der Grundstücke insbesondere
die für ein Biotopverbundsystem erforderlichen Flächen und Anlagen im Rahmen der Bodenordnung ausweisen bzw. herstellen,
die Voraussetzungen für die Erhaltung von Grenzertragsstandorten und extensiv genutzten Flächen schaffen,
die Extensivierung bisher intensiv genutzter Flächen zugunsten des Naturhaushalts unterstützen,
die Umwidmung von Flächen zur Entwicklung neuer Biotope ermöglichen,
Maßnahmen des Artenschutzes fördern.
(2) Die Bereitstellung von Grundstücken durch die Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Pflichten nach § 28 BNatSchG und Art. 33 BayNatSchG sollen die Naturschutz- und die Flurbereinigungsbehörden mit Nachdruck fordern.
(3) Durch frühzeitigen Landzwischenerwerb sollen die Möglichkeiten der Landbereitstellung insbesondere auch für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege verbessert werden.
(4) Für Anlagen, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege, nicht aber dem gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer dienen, kann in verhältnismäßig geringem Umfang Land nach § 40 FlurbG bereitgestellt werden.

1.5 Maßnahmen des Naturschutzes aufgrund von Vereinbarungen mit der Landwirtschaft

Die Flurbereinigung kann wirkungsvoll freiwillige Leistungen der Landwirte für Naturschutz und Landschaftspflege unterstützen, die diese mit finanzieller Förderung (z.B. durch das Wiesenbrüterprogramm) erbringen. Dazu gehören die naturnahe Nutzung, die Stilllegung oder Umwidmung landwirtschaftlich genutzter Flächen, die durch naturspezifische Pflege als Biotope im Sinne des BayNatSchG gesichert werden müssen. Der Beitrag der Flurbereinigung besteht z.B. darin, dass im Rahmen der Bodenordnung geeignete Flächen am ökologisch richtigen Standort verfügbar gemacht oder für solche Landwirte ausgewiesen werden, die entsprechende Bewirtschaftungseinschränkungen beachten wollen.

1.6 Zusammenarbeit von Flurbereinigungsbehörden und Naturschutzbehörden

(1) Die Mitwirkung der Naturschutzbehörden in der Flurbereinigung ist insbesondere in
§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 3, §§ 38, 41 Abs. 2, § 45 Abs. 3 FlurbG, Art. 17 AGFlurbG,
§ 3 Abs. 2 BNatSchG sowie
Art. 6b Abs. 1, Art. 6d Abs. 1, Art. 13a Abs. 2 und Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG
geregelt.
(2) Die Erfüllung der Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege setzt eine stete und vertrauensvolle Zusammenarbeit von Flurbereinigungsbehörden und Naturschutzbehörden voraus. Die Naturschutzbehörden wirken bei allen Planungen und in allen Verfahrensabschnitten der Flurbereinigung mit, in denen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege voraussichtlich berührt sind (vgl. Anlage). Sie nehmen dabei zu den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Stellung.
(3) Die untere und die höhere Naturschutzbehörde unterrichten sich gegenseitig über die wesentlichen naturschutzfachlichen Stellungnahmen und über den jeweiligen Verfahrensstand. Die höhere Naturschutzbehörde soll bei allen nicht einfach gelagerten Fällen an Besprechungen und Terminen neben der unteren Naturschutzbehörde teilnehmen.
(4) Die Naturschutzbehörden beteiligen die Flurbereinigungsbehörden frühzeitig bei der Erarbeitung von Rechtsverordnungen zum Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur. Eine enge Zusammenarbeit ist insbesondere geboten, soweit eine Flurbereinigung anhängig oder geplant ist.

1.7 Verständnis der Beteiligten

Das Verständnis der Beteiligten für naturschutzrelevante Maßnahmen der Flurbereinigung ist besonders wichtig. Die Aufgeschlossenheit der Beteiligung soll durch eine zweckentsprechende Information gefördert werden. Landwirtschafts-, Naturschutz- und Flurbereinigungsverwaltung sind aufgefordert, im Zusammenwirken mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den Naturschutzverbänden diese Information gemeinsam zu leisten; die Eigenverantwortlichkeit der Teilnehmergemeinschaft soll herausgestellt werden.

* [Amtl. Anm.:] nichtamtlicher Hinweis: nunmehr (im gesamten Text): Direktion für Ländliche Entwicklung

2. Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

2.1 Allgemeines

(1) Durch bodenschützende und bodenverbessernde sowie landschaftsgestaltende Maßnahmen sind
die langfristige Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Lebensbedingungen der freiliebenden Tier- und Pflanzenwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nach Möglichkeit zu erhalten und zu fördern,
eine ökologisch wirksame und gestalterisch ansprechende Vernetzung von Landschaftsbestandteilen (Biotopverbundsystem) anzustreben,
ausgeräumte Landschaften, die an naturnahen Strukturelementen verarmt sind, unter ökologischen und ästhetischen Gesichtspunkten landschaftstypisch neu zu gliedern und zu gestalten.
(2) Um Eingriffe in Natur und Landschaft durch Flurbereinigungsplanungen und -maßnahmen möglichst zu vermeiden, sind zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege folgende Gesichtspunkte zu beachten:
Wertvolle Biotope und Schutzpflanzungen sollen in ihrem Bestand gesichert werden.
Nach Art. 7, 9 oder 12 BayNatSchG geschützte Flächen (Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, Landschaftsbestandteile und Grünbestände) sind in ihrem Bestand zu sichern; geeignete Eigentumsregelungen sollen die Gewähr für ihre Erhaltung bieten.
Feuchtflächen sowie Mager- und Trockenstandorte im Sinne des Art. 6d BayNatSchG sowie seltene Biotope sind in ihrem Bestand zu sichern. Die für die ökologische Funktion und den Bestand notwendigen Randbereiche sollen erhalten und im möglichen Umfang gesichert werden.
Ökologisch bedeutsame Flächen wie Altwässer, Quellhänge, Feldgehölze, naturnahe Uferbereiche, nicht bewirtschaftete Gras- oder Krautflächen sowie Wasserflächen sollen einschließlich der für die ökologische Funktion und den Bestand notwenigen Randbereiche erhalten und im möglichen Umfang gesichert werden.
Landschaftsgestaltende und für den Artenschutz bedeutsame Anlagen und Strukturen wie Alleen, Baumgruppen, Streuobstbestände, markante Einzelbäume, Hecken, Uferbewuchs und Geländemulden sowie größere Raine sollen in ihrem Bestand möglichst erhalten werden.
Ökologisch wichtige Landschaftsbestandteile, insbesondere Kleinstrukturen, sollen am Ort erhalten und verbessert werden. Wenn das nicht möglich ist, sollen sie versetzt werden. Soweit auch eine Versetzung ausscheidet, sollen sie neu angelegt werden.
Für die Landwirtschaft ungeeignete Flächen sollen zur biologischen und landschaftlichen Bereicherung verwendet und standortgerecht renaturiert werden.
Planierungen mit nachteiligen Auswirkungen, z.B. auf die Bodenerosion oder kulturhistorisch wertvolle Bodendenkmäler, sollen unterbleiben.

2.2 Ländlicher Wegebau

(1) Das ländliche Wegenetz ist landschaftsgerecht, flächensparend und möglichst weitmaschig zu planen und auszuführen. Wegenetz und Gewanneneinteilung sollen so ausgerichtet werden, dass die Bewirtschaftung in der Schichtlinie begünstigt und der Bodenerosion entgegengewirkt wird.
(2) Neue Straßen und Wege sind in der Linienführung möglichst den natürlichen Gegebenheiten (z.B. natürliche Grenzen zwischen Acker und Grünland) anzupassen.
(3) Das Landschaftsbild prägende Objekte (z.B. Baumgruppen und Aussichtspunkte) sollen in das Straßen- und Wegenetz eingebunden werden.
(4) Untergeordnete Feld- und Waldwege sollen, soweit ihre Befestigung erforderlich ist, mit wasserdurchlässigen Belägen versehen werden.

2.3 Wasserwirtschaft

(1) Wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind auch im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Soweit wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchgeführt werden, sollen sie zu einer Verbesserung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes beitragen. Die Wasserrückhaltung in der Fläche ist zu fördern, Abflussbeschleunigungen ist entgegenzuwirken.
(2)Ökologisch wertvolle Feuchtflächen nach Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG und § 20c BNatSchG dürfen nicht entwässert werden. Neue Systemdränungen in grundwasservernässten Böden sollen unterbleiben.
(3)Zum Schutz der oberirdischen Gewässer als Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten und von Lebensgemeinschaften, die an einen hohen Grundwasserstand gebunden sind, sollen vor allem in Überschwemmungsgebieten, in Auebereichen von Flüssen und Bächen sowie entlang von Bachläufen, im Einzugsbereich von Wassergewinnungsanlagen und im näheren Umgriff größerer stehender Gewässer Entwässerungen unterbleiben. Natürliche und naturnahe Gewässer sollen grundsätzlich nicht verrohrt werden.
(4) Entwässerungsmaßnahmen einschließlich des Neubaus von Vorflutern, die den Umbruch von Feuchtflächen nach Art. 6d Abs. 2 BayNatSchG (Wiesenbrütergebiete) sowie von sonstigem natürlichem Grünland ermöglichen, sollen unterbleiben.
(5) Soweit Gewässerausbauten durchgeführt werden, müssen sie möglichst naturnah erfolgen und den Lebensansprüchen von Tieren und Pflanzen im und am Gewässer sowie der Artenvielfalt Rechnung tragen.
(6) Entlang der Gewässer sollen zur Sicherung von Lebensräumen, zur Förderung der biologischen Selbstreinigungskraft und zum Schutz vor Verunreinigungen Uferstreifen erhalten oder neu angelegt und mit standortgerechter gewässerbegleitender Vegetation naturnah gestaltet werden.
(7) Die Instandhaltung und Schaffung von ökologisch wertvollen und das Landschaftsbild bereichernden Kleingewässern in Dorf und Flur sind anzustreben.
(8) Im Übrigen gelten die Regelungen der Gemeinsamen Bekanntmachung über Flurbereinigung und Wasserwirtschaft vom 1. September 1981 (LMBl S. 134) in der jeweils gültigen Fassung.

2.4 Freizeit und Erholung

Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung des örtlichen Bedarfs notwendige Flächen sind möglichst naturschonend zu erschließen, zu gestalten und zu erhalten.

2.5 Bodenschutz und Bodennutzung

Zum Schutz des Bodens sollen der Bodenerosion durch Wasser und Wind im möglichen Umfang entgegengewirkt und die Voraussetzungen für eine standortgerechte Bodennutzung geschaffen werden. Hierzu sollen Planung, Ausbau und Bodenordnung in der Flurbereinigung insbesondere unter Berücksichtigung nachstehender Zielsetzungen erfolgen:
Die erosionsgefährdeten Lagen im Flurbereinigungsgebiet sollen flächendeckend erfasst und bewertet werden.
Das neue Wege- und Gewässernetz sowie die vorgesehenen landschaftspflegerischen Anlagen sollen so geplant und ausgeführt werden, dass eine hangparallele Bewirtschaftung ermöglicht wird. Form und Größe der neuen Grundstücke sollen den Erfordernissen des Erosionsschutzes entsprechen.
Die Versiegelung von Flächen ist auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken; bisher versiegelte Flächen sollen im möglichen Umfang wieder naturnah gestaltet werden.
Schutzpflanzungen und erosionshemmende Geländestrukturen sollen möglichst erhalten und gesichert sowie nötigenfalls neu geschaffen werden.
In überschwemmungsgefährdeten Tallagen und erosionsgefährdeten Hanglagen sollen die Grünlandnutzung und sonstige erosionshemmende Nutzungen erhalten bleiben; nötigenfalls soll durch geeignete Bodenordnung darauf hingewirkt werden, dass derartige Flächen den Erfordernissen des Bodenschutzes entsprechend bewirtschaftet werden können.
Durch Regelung der Rechtsverhältnisse sollen die dem Bodenschutz dienenden Anlagen und Maßnahmen der Flurbereinigung auf Dauer gesichert werden.

3. Einleitung und Anordnung der Flurbereinigung

3.1 Arbeitsprogrammbesprechung

Die höhere Naturschutzbehörde nimmt an der jährlichen Arbeitsprogrammbesprechung der Regierung und der Flurbereinigungsdirektion teil. Sie teilt der Flurbereinigungsdirektion rechtzeitig vor der vorgesehenen Einleitung der Flurbereinigung ihre grundsätzlichen Vorstellungen zur geplanten Neuordnung mit und weist darauf hin, ob und für welche Gebiete Landschafts- und Grünordnungspläne nach Art. 3 Abs. 2 BayNatSchG erforderlich sind.

3.2 Agrarstrukturelle Vorplanung

Die Naturschutzbehörden werden an der agrarstrukturellen Vorplanung nach Maßgabe der GemBek vom 21. September 1984 (LMBl S. 114, LUMBl S. 73) beteiligt.

3.3 Gemeindliche Landschaftsplanung

Die gemeindliche Landschaftsplanung kann im Rahmen der Flurbereinigung wichtige Vorgaben zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege enthalten. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Anordnung der Flurbereinigung die Ausarbeitung erforderlicher Landschafts- und Grünordnungspläne nach Art. 3 Abs. 2 BayNatSchG in Auftrag gibt.

3.4 Gegenseitige Unterrichtung vor der Einleitung

Die höhere Naturschutzbehörde wird von einem geplanten Flurbereinigungsverfahren unterrichtet (§ 5 Abs. 3 FlurbG). Sie teilt der Flurbereinigungsdirektion unverzüglich insbesondere mit, ob und welche das vorgesehene Flurbereinigungsgebiet berührende Planungen und Maßnahmen zu Naturschutz und Landschaftspflege bereits feststehen oder vorgesehen sind, und legt dabei dar, ob und welche Flächen oder einzelne Bestandteile der Natur nach dem III. Abschnitt des BayNatSchG geschützt, welche Biotope gesichert und wo Erholungsfunktionen der Landschaft gefördert werden sollen. Sie liefert ferner Daten, Kartierungen und Hinweise über den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sowie über Schäden und Möglichkeiten für deren Beseitigung.

3.5 Technische Vorerhebungen

(1) Bei den technischen Vorerhebungen wird die untere Naturschutzbehörde beteiligt, soweit voraussichtlich Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn absehbar ist, dass durch Maßnahmen der Flurbereinigung geschützte oder sonstige ökologisch bedeutsame Flächen und einzelne Bestandteile der Natur (z.B. Flächen im Sinne des Art. 6d BayNatSchG) betroffen sind. Den Umfang der verbesserungsbedürftigen und –würdigen Flächen ermittelt das Amt für Landwirtschaft und Bodenkultur im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Die Flurbereinigungsdirektion übersendet der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen und beteiligt sie an den Besprechungen mit anderen Behörden und Stellen, die für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von Bedeutung sind.
(3) Die Flurbereinigungsdirektion unterrichtet die höhere Naturschutzbehörde über Vorplanungen und Vorentwürfe des Wasserwirtschaftsamtes.

3.6 Information der Teilnehmer

Die Teilnehmer sind ausführlich und rechtzeitig über die Bedeutung des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu informieren. Dies soll bereits bei der Aufklärungsversammlung (§ 5 Abs. 1 FlurbG) geschehen. Die untere Naturschutzbehörde soll an der Information der Teilnehmer mitwirken und sich – wenn es zweckmäßig ist – an der Aufklärungsversammlung beteiligen.

3.7 Flurbereinigungsbeschluss

Die untere und die höhere Naturschutzbehörde erhalten je eine Abschrift des Flurbereinigungsbeschlusses und etwaiger Änderungen des Flurbereinigungsbeschlusses.

3.8 Vorübergehende Nutzungseinschränkungen

(1) § 34 FlurbG schränkt das Eigentum an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken im Interesse einer geordneten Durchführung der Flurbereinigung vorübergehend ein. Diese Vorschrift soll insbesondere die planerische Gestaltungsfreiheit der Teilnehmergemeinschaft sichern.
(2) Ist für Maßnahmen im Sinne von § 34 Abs. 1 FlurbG eine behördliche Entscheidung oder eine Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen, entscheidet die Flurbereinigungsdirektion über ihre Zustimmung im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde, soweit Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt werden. Bei Eingriffen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG stimmt sie nur zu, wenn ein Ausgleich im Sinne des Art. 6a Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG durchgeführt wird. In der Zustimmung ist die Ausgleichsmaßnahme festzulegen. Ist dies noch nicht möglich, ist die Entscheidung über Art und Lage der Ausgleichsmaßnahme vorzubehalten.
(3) Werden Veränderungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FlurbG ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen, hat die Flurbereinigungsdirektion möglichst bald den früheren Zustand wiederherstellen zu lassen, wenn dieser nach dem Stand der Planungen in der Flurbereinigung erhaltenswert ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 FlurbG).
(4) Kann für Eingriffe, die entgegen der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG vorgenommen wurden, eine nachträgliche Zustimmung nicht erteilt werden, hat die Flurbereinigungsdirektion die Ersatzpflanzungen nach § 34 Abs. 3 FlurbG zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuordnen, wenn landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, dies erfordern.
(5) Die Flurbereinigungsdirektion weist bei der Antragstellung ausdrücklich auf Genehmigungs-, Anzeige- oder Gestattungspflichten nach Naturschutzrecht hin.
(6) Die Flurbereinigungsdirektion und die zuständige Naturschutzbehörde übersenden sich gegenseitig Abdruck ihrer Entscheidungen nach Flurbereinigungsrecht bzw. Naturschutzrecht.

3.9 Landeskulturelle Unterlagen

Die landeskulturellen Unterlagen werden vom Amt für Landwirtschaft und Bodenkultur in enger Zusammenarbeit mit der unteren Naturschutzbehörde erarbeitet. Sie enthalten unter Berücksichtigung der natürlichen Grundlagen und Nutzungen, der betriebswirtschaftlichen Erfordernisse sowie der boden- und vegetationskundlichen Gegebenheiten Vorschläge zur zweckmäßigen Bodennutzung und Bodenpflege, zum Boden- und Erosionsschutz sowie zur Meliorationsbedürftigkeit und -würdigkeit der Grundstücke. Die Flächen nach Art. 6d BayNatSchG werden dargestellt.

4. Neugestaltungsgrundsätze

(1) Die Flurbereinigungsdirektion stellt im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den beteiligten Behörden und Organisationen auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und –bewertung der natürlichen Gegebenheiten und der Nutzungen allgemeine Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes auf (§ 38 FlurbG). Diese enthalten u.a.
grundsätzliche Aussagen zur Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Vorschläge für eine standortgerechte Flächen- und Bodennutzung sowie für bodenschützende, bodenverbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen.
(2) Als landschaftspflegerischer Inhalt der Neugestaltungsgrundsätze (Text und Karte) sind insbesondere auch darzustellen:
der vorgefundene Zustand von Natur und Landschaft, insbesondere Flächen im Sinne des Art. 6d BayNatSchG, erhaltenswerte Biotope, kultur- und siedlungsgeschichtlich für die Landschaftspflege bedeutsame Flächen und Einzelbestandteile sowie Flächen mit Erholungsfunktion,
die Schutzgebiete nach dem III. Abschnitt des BayNatSchG,
die Bewertung des Natur- und Landschaftspotenzials nach Funktion, Eignung, Entwicklungstendenzen und Nutzungskonflikten,
nachrichtlich die sonstigen Planungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, z.B. die Planung von Schutzgebieten.
(3) Die Neugestaltungsgrundsätze werden unter Berücksichtigung von gemeindlichen Landschaftsplänen (Art. 3 BayNatSchG) und unter Beachtung der Landschaftsplanung in der Flurbereinigung Stufe 1 – Entwicklung in enger Abstimmung mit Gemeinde und höherer Naturschutzbehörde erarbeitet. Die höhere Naturschutzbehörde teilt dazu der Flurbereinigungsdirektion ergänzend zu den Mitteilungen nach Nummer 3.4 die ihre Belange berührenden Erhebungen, Planungen und Regelungen sowie den aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzustrebenden Zustand des Flurbereinigungsgebietes mit und übersendet die erforderlichen Kartierungen, Stellungnahmen und Gutachten.
(4) Die Flurbereinigungsdirektion gibt der höheren Naturschutzbehörde bereits während der Ausarbeitung der Neugestaltungsgrundsätze Gelegenheit zur Erörterung und Stellungnahme. Die höhere Naturschutzbehörde äußert sich in ihrer Stellungnahme auch über die Auswirkungen von Nutzungsänderungen und sonstigen Maßnahmen auf Natur und Landschaft.
(5) Die Flurbereinigungsdirektion wägt die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit den übrigen öffentlichen Belangen ab und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde im möglichen Umfang. Zu notwendigen Einzelterminen und Abstimmungsbesprechungen, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, wird die höhere Naturschutzbehörde eingeladen.
(6) Wesentliche Meinungsverschiedenheiten über die Neugestaltungsgrundsätze zwischen der Flurbereinigungsdirektion und der höheren Naturschutzbehörde werden im Textteil der Neugestaltungsgrundsätze festgehalten. Die höhere Naturschutzbehörde hat in solchen Fällen dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zu berichten.
(7) Die untere und die höhere Naturschutzbehörde erhalten Abdruck der Neugestaltungsgrundsätze (Text und Karte).

5. Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen

5.1 Grundlagen, landschaftspflegerischer Inhalt

(1) Der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan) wird auf der Grundlage der Neugestaltungsgrundsätze aufgestellt. Er weist u.a. die Maßnahmen der Flurbereinigung aus, mit denen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterstützt werden, und enthält auch die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von Art. 6b Abs. 4 BayNatSchG. Der landschaftspflegerische Inhalt wird in Text und Karte(n) dargestellt und erläutert.
(2) Als landschaftspflegerischer Inhalt des Planes sind insbesondere darzustellen und zu erläutern:
der vorgefundene Zustand von Natur und Landschaft, insbesondere Flächen im Sinne des Art. 6d BayNatSchG, erhaltenswerte Biotope, kultur- und siedlungsgeschichtlich für die Landschaftspflege bedeutsame Flächen und Einzelbestandteile sowie Flächen mit Erholungsfunktion,
die Schutzgebiete nach dem III. Abschnitt des BayNatSchG,
die Maßnahmen zur Erhaltung, Sicherung und Entwicklung der Eigenart und Vielfalt von Natur und Landschaft,
die Beurteilung der Auswirkungen der Flurbereinigungsmaßnahmen auf Natur und Landschaft aus ökologischer und ästhetischer Sicht,
die zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nach Art. 6a BayNatSchG erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die Ersatzmaßnahmen,
die Beurteilung, inwieweit ein Ausgleich oder Ersatz erreicht wird,
nachrichtlich die Planungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(3) Die Darstellung in der Karte zum Plan richtet sich nach Heft X der Vorschriften und Anweisungen für die Flurbereinigung in Bayern (VAF X).
(4) Das Verfahren zur Aufstellung und Feststellung bzw. Genehmigung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG) ist in den Planaufstellungs- und Planfeststellungsrichtlinien Flurbereinigung (PlafeR-FlurbG) vom 1. Juli 1985 (LMBl S. 43) geregelt.

5.2 Erarbeitung des Planentwurfs

(1) Die Teilnehmergemeinschaft stimmt mit der unteren Naturschutzbehörde die geplanten Maßnahmen der Flurbereinigung mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ab und setzt sie im Rahmen der Landschaftsplanung in der Flurbereinigung Stufe 2 – Gestaltung in ein Maßnahmenkonzept um.
(2) Die ökologischen und landschaftsästhetischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf Natur und Landschaft sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu erkunden und zu beurteilen; dies gilt auch für die geplanten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen einschließlich von Änderungen und Ergänzungen des vom Wasserwirtschaftsamt zum Plan nach § 41 FlurbG gefertigten Entwurfsteils sowie für die Beurteilung der Natürlichkeit eines Gewässers im Sinne von § 37 Abs. 3 FlurbG.
(3) Bei der Erarbeitung des Planentwurfs beteiligt der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft die untere Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig und stellt ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung (nach Möglichkeit auch Luftbildkarten im Maßstab 1:5000 mit Höhenschichtlinien).
(4) Die untere Naturschutzbehörde teilt – soweit noch erforderlich – der Teilnehmergemeinschaft alle für die Flurbereinigung maßgeblichen Erkenntnisse über den vorhandenen und angestrebten Zustand von Natur und Landschaft mit. Sie nimmt ferner zu den geplanten Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft sowie ihren Auswirkungen auf Natur und Landschaft baldmöglichst Stellung.
(5) Zur Darlegung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor Ort und zur gegenseitigen Abstimmung wird rechtzeitig eine gemeinsame Begehung des Flurbereinigungsgebietes durch den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und die berührten Fachstellen (sog. „Grüntermin “) durchgeführt. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft übersendet der unteren und der höheren Naturschutzbehörde rechtzeitig die zur Vorbereitung erforderlichen Karten und sonstigen Unterlagen. Die Begehung muss während der Vegetationsperiode stattfinden; außerhalb der Vegetationsperiode darf sie nur in begründeten Ausnahmefällen durchgeführt werden. Im Grüntermin oder im Anschluss daran äußert sich die Naturschutzbehörde zu den geplanten Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft; sie weist ferner darauf hin, zu welchen Jahreszeiten einzelne Baumaßnahmen unterbleiben sollen.
(6) Gegensätzliche Auffassungen zwischen dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und den Naturschutzbehörden sollen vor dem Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG ausgeräumt werden (vgl. Nrn. 21 und 42 PlafeR-Flurb).

5.3 Planfeststellung

(1) Die Teilnehmergemeinschaft erörtert den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan) mit den Naturschutzbehörden sowie den übrigen Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin (§ 41 Abs. 2 FlurbG). Beteiligung, Ladung und Durchführung richten sich nach dem PlafeR-Flurb.
(2) Um die Auswirkungen der Flurbereinigung auf Natur und Landschaft beurteilen zu können, ist anzustreben, dass alle Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft in einem Planfeststellungsbeschluss behandelt werden (vgl. Nr. 46 PlafeR-Flurb).
(3) Bestehen zwischen dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und der unteren Naturschutzbehörde nach dem Anhörungstermin noch wesentliche Meinungsverschiedenheiten, versucht die Flurbereinigungsdirektion sie gemeinsam mit der höheren Naturschutzbehörde auszuräumen. Gelingt dies nicht, holt die Flurbereinigungsdirektion vor der Feststellung des Planes die Weisung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein, das im Benehmen mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen entscheidet. In Rechtsvorschriften vorgesehene weitergehende Mitwirkungen von Naturschutzbehörden bleiben unberührt.
(4) Die untere und die höhere Naturschutzbehörde sowie das Landesamt für Umweltschutz, wenn es am Anhörungstermin teilgenommen hat, erhalten Abdruck des Bescheides über die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung und, soweit wesentliche Änderungen im Rahmen der Planfeststellung vorgenommen wurden, Abdruck der Karte zum Plan.

5.4 Planänderungen

(1) Das Verfahren zur Änderung eines festgestellten oder genehmigten Planes durch die Teilnehmergemeinschaft ist in den PlafeR-Flurb geregelt. Die Nummern 5.1 bis 5.3 gelten entsprechend.
(2) Beabsichtigt die Flurbereinigungsdirektion, einen festgestellten oder genehmigten Plan im Widerspruchsverfahren zu ändern, beteiligt sie die Naturschutzbehörden, wenn nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht auszuschließen sind.

5.5 Ausführung der Maßnahmen

Die Teilnehmergemeinschaft hat die Ausführung der im Plan festgestellten oder genehmigten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu gewährleisten. Die untere Naturschutzbehörde wird, wenn sie es in besonderen Fällen wünscht, zur Absteckung der Maßnahmen im Gelände beigezogen. Durch vertragliche Regelungen mit den bauausführenden Firmen und eine geeignete Bauüberwachung ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen landschaftsschonend ausgeführt werden.

6. Flurbereinigungsplan

6.1 Allgemeines

Der Flurbereinigungsplan fasst die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens zusammen (§ 58 FlurbG). Er enthält auch die Maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gibt der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes Gelegenheit zur Äußerung, soweit Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt sein können.

6.2 Eingriffe nach Naturschutzrecht

(1) Im Entwurf des Flurbereinigungsplanes vorgesehene Maßnahmen, die
Eingriffe nach Art. 6 BayNatSchG darstellen oder absehbar zur Folge haben,
nach Naturschutzrecht gestattungspflichtig sind (z.B. nach Art. 6d BayNatSchG oder nach Schutzgebietsverordnungen),
und die nicht bereits Gegenstand der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung waren, sind in einem ergänzenden Planfeststellungs- oder –genehmigungsverfahren (vgl. Nr. 5.4) zu behandeln.
(2) Stellen im Entwurf des Flurbereinigungsplanes vorgesehene Maßnahmen wesentliche Eingriffe in den Bestand von nach Art. 7 bis 12 BayNatSchG unter Schutz gestellten Flächen oder in einzelne geschützte Bestandteile der Natur dar, ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich (vgl. § 45 Abs. 3 FlurbG).
(3) Wesentlich ist ein Eingriff vor allem dann, wenn als Folge der beabsichtigten Maßnahmen eine Gefährdung des Schutzzweckes zu erwarten ist, insbesondere, wenn die Maßnahmen in der Schutzgebietsverordnung ausdrücklich verboten oder für genehmigungspflichtig erklärt sind.
(4) Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung nach § 45 Abs. 3 FlurbG richtet sich nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG (Art. 13 AGFlurbG).

6.3 Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes

(1) Der Flurbereinigungsplan regelt auch das Eigentum, die Nutzung sowie die Unterhaltung und Sicherung der dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienenden Flächen und Anlagen. Grundlage hierfür sind die Ergebnisse der Landschaftsplanung in der Flurbereinigung Stufe 3 – Sicherung und naturschutzfachliche Pflegekonzepte.
(2) Rechtliche Regelungen über Flächen und Anlagen mit besonderem ökologischen Wert trifft die Teilnehmergemeinschaft u.a. im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Um sicherzustellen, dass die zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlichen Festsetzungen über Nutzungseinschränkungen im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse auf Dauer Bestand haben, sind sie bei der Wertermittlung und bei der Landabfindung entsprechend zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sollen sie – unbeschadet der Wirkungen des Flurbereinigungsplanes für Festsetzungen im gemeinschaftlichen und öffentlichen Interesse als Gemeindesatzung – dinglich gesichert werden.

6.4 Änderungen des Flurbereinigungsplanes

Bei Änderungen oder Ergänzungen des Flurbereinigungsplanes, (auch im Genehmigungs- oder Widerspruchsverfahren) gibt die entscheidende Stelle der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht auszuschließen sind. Nummer 6.2 gilt entsprechend.

6.5 Weiter Verfahrensregelungen

(1) Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft lädt die unter Naturschutzbehörde zur Übergabe der dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienenden Flächen und Anlagen an die Unterhaltungspflichtigen ein. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die unter Naturschutzbehörde erhält Abdruck des Textteils zum Flurbereinigungsplan sowie eine Ausfertigung der Bestandskarte.

7. Schlussfeststellung

(1) Hat nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens die Teilnehmergemeinschaft noch Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erfüllen, ist zu prüfen, ob mit der Schlussfeststellung nach § 151 FlurbG die Vertretung und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten auf die Gemeinde übertragen werden können.
(2) Die untere und die höhere Naturschutzbehörde erhalten Abdruck der Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG.

8. Besondere Verfahren

(1) Wird im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren (§ 86 FlurbG), im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 ff. FlurbG) oder beim freiwilligen Landtausch (§ 103 a ff. FlurbG) von der Aufstellung eines Planes nach § 41 FlurbG abgesehen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 FlurbG) oder kein Plan nach § 41 FlurbG aufgestellt( §§ 97, 103e FlurbG), werden die zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendigen Festsetzungen und Maßnahmen im Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG), im Zusammenlegungsplan (§ 100 FlurbG) oder im Tauschplan (§ 103f FlurbG) dargestellt. In diesen Fällen ist der Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Tauschplan gleichzeitig Fachplan im Sinne des Art. 6b Abs. 4 BayNatSchG; für seinen landschaftspflegerischen Inhalt gelten die Nummern 5.1 und 5.2 entsprechend. Die Bestimmungen der PlafeR-Flurb sind zu beachten.
(2) Für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren gilt ferner Nr. 6.2 Abs. 2 entsprechend.
(3) Stellen geplante Maßnahmen Eingriffe nach Art. 6 BayNatSchG dar, haben sie solche absehbar zur Folge oder sind die Maßnahmen nach Naturschutzrecht gestattungspflichtig (z.B. nach Art. 6d BayNatSchG oder nach Schutzgebietsverordnung), ergeht der Plan im Benehmen (vgl. Art. 6b Abs. 1, 6d Abs. 1 BayNatSchG) oder im Einvernehmen (vgl. Art. 13a Abs. 2, Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG) mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
(4) Verfahren nach den §§ 86, 91 ff. und 103a ff. FlurbG können auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden. Wenn sie dem Zweck dienen, notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen, soll als Grundlage für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes eine fachliche Konzeption des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorliegen. Für die Beteiligung der Naturschutzbehörde gilt Art. 17 AGFlurbG.
(5) In Flurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG ist anzustreben, dass über unternehmensbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft und notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Planfeststellungsverfahren für das Unternehmen entschieden wird. Ist dies nicht möglich, soll darauf hingewirkt werden, dass in der Planfeststellung für das Unternehmen über die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wenigstens in den Grundzügen (Umfang der erforderlichen Flächen, Träger der Kosten, Eigentum und dingliche Rechte, Unterhaltung u.a.) entschieden wird.

9. Beteiligung des Landesamtes für Umweltschutz

Die Naturschutzbehörden ziehen das Landesamt für Umweltschutz bei Bedarf bei. Sie stimmen sich mit dem Landesamt ab
bei Weinbergflurbereinigungen
in Verfahren nach § 87 FlurbG
in Verfahren, in denen grundsätzliche Entscheidungen zu Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen zu treffen sind, und
sobald in einem Verfahren absehbar ist, dass nach dem bisherigen Stand der Planungen ein Ausgleich oder Ersatz nicht erreicht würde.

10. Mitwirkung von Verbänden und Vereinen

(1) Die Mitwirkung der nach § 29 BNatSchG, Art. 42 BayNatSchG anerkannten Verbände und der Vereine, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von der Flurbereinigung berührt wird und von denen ein sachgerechter Beitrag erwartet werden kann, richtet sich nach der GemBek über die Mitwirkung der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände in Rechtssetzungs- und Verwaltungsverfahren in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich gelten für diese Verbände und Vereine nachstehende Regelungen.
(2) Die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden mit den Verbänden und Vereinen soll im Interesse der Flurbereinigung und der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege frühzeitig einsetzen. Sie ist von der Flurbereinigungsdirektion mit der Einleitung der Flurbereinigung anzustreben und soll während des Verfahrens fortgesetzt werden.
(3) Die Verbände und Vereine erhalten Abdruck des Flurbereinigungsbeschlusses und ggf. von Änderungen des Flurbereinigungsbeschlusses.
(4) Bei der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze wird den Verbänden und Vereinen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
(5) Die Verbände und Vereine werden vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft möglichst frühzeitig an der Erarbeitung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen beteiligt. Zum Grüntermin werden sie eingeladen.
(6) Die Verbände und Vereine werden zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG geladen, soweit von ihnen ein sachgerechter Beitrag erwartet werden kann. Sie erhalten Abdruck des Bescheides über die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung ohne Rechtsbehelfsbelehrung.

11. Schlussbestimmungen

(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1988 in Kraft. Gleichzeitig werden die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 12. Oktober 1977 (LUMBl S. 154) sowie die Gemeinsame Bekanntmachung vom 22. August 1951 (BayBSVELF S. 173, BayBSVI S. 197) aufgehoben.
(2) Die Gemeinsame Bekanntmachung vom 12. Januar 1973 (LMBl S. 4, LUMBl S. 18) wird insoweit aufgehoben, als sie Bestimmungen über das Zusammenwirken der Flurbereinigungsbehörden und der Naturschutzbehörden enthält.

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bayerisches Staatsministerium
für Landesentwicklung und Umweltfragen
I.A.
I.A.
Schuh
Prof. Dr. Buchner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor