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Text gilt ab: 08.08.1985

5.  

Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 ff. FlurbG), für den freiwilligen Landtausch (§§ 103a ff. FlurbG) und für das baurechtliche Zustimmungsverfahren nach Art. 86 BayBO.