Inhalt
2.
Während des Zeitraums von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes hört die untere Bauaufsichtsbehörde in Baugenehmigungsverfahren die Flurbereinigungsdirektion als Trägerin öffentlicher Belange an (Art. 71 Abs. 1 BayBO).Die Stellungnahme soll auch zu Vorbescheidsanträgen (Art. 75 BayBO) und zu Anträgen auf Teilungsgenehmigung (§§ 19 ff. BBauG, Art. 11 BayBO) eingeholt werden.