Inhalt
1.
Bei Anordnung der Flurbereinigung leitet die Flurbereinigungsdirektion der unteren Bauaufsichtsbehörde den Flurbereinigungsbeschluss in Abdruck zu. Sie weist auf die Rechtsfolgen des § 34 FlurbG hin. Ferner übersendet die Flurbereinigungsdirektion zu Beginn eines jeden Jahres der unteren Bauaufsichtsbehörde ein auf deren Zuständigkeitsbereich abgestelltes Verzeichnis der Gemeinden, in denen eine Flurbereinigung angeordnet ist oder im Laufe des Jahres angeordnet werden soll.
[Amtl. Anm.:] nichtamtlicher Hinweis: nunmehr (im gesamten Text): Direktion für Ländliche Entwicklung