Inhalt

RZWas 2025
Text gilt ab: 01.04.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 05.03.2025
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

1Die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eines Vorhabens sind nachzuweisen (Nr. 6.2 VV zu Art. 44 BayHO in Verbindung mit Nr. 4.1 BayZBau). 2Wenn mehrere Lösungen möglich sind, kann nur die wirtschaftlichste und sparsamste Lösung gefördert werden.

4.2

1Es können nur Vorhaben gefördert werden, die noch nicht begonnen worden sind (Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO). 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. 3Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren), naturschutzfachliche Erhebungen sowie naturschutzfachliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die vor dem Beginn der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen, nicht als Beginn des Vorhabens. 4Das Wasserwirtschaftsamt (WWA) kann im Ausnahmefall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich oder – wenn der Antragsteller im Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO sein Einverständnis zur einfachen elektronischen Kommunikation via E-Mail erteilt hat – elektronisch zustimmen.