Inhalt

RZWas 2025
Text gilt ab: 01.04.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 05.03.2025
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten:
Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe),
öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften,
Kommunalunternehmen nach Art. 89 der Gemeindeordnung und
Gemeinsame Kommunalunternehmen nach Art. 49 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit.