2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Nichtstaatlicher Wasserbau
1Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7:
2.1.1
Ausbauvorhaben zur Erstellung oder Verbesserung des Hochwasserschutzes bebauter Gebiete,
2.1.2
Ausbauvorhaben zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern oder ihrer Auen, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie sowie Vorhaben zur Schaffung, Verbesserung oder Reaktivierung von Rückhalteräumen an Gewässern,
2.1.3
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen nach einem Gewässerentwicklungskonzept,
2.1.4
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen zur Verbesserung des hydromorphologischen Gewässerzustandes:
- –
-
Maßnahmen zur Herstellung oder Verbesserung der Durchgängigkeit,
- –
-
Zulassen einer eigendynamischen Gewässerentwicklung durch Beseitigung von Massiven Sicherungen (Ufer oder Sohle),
- –
-
Einbringung von Totholz zur Verbesserung der Gewässerstruktur,
- –
-
Herstellen des standortgerechten Ufergehölzsaums (Beschattung eines Gewässers fördern) sowie
- –
-
Ingenieurbiologische Maßnahmen zur naturnahen Ufer- oder Böschungssicherung,
2.1.5
Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten (keine bloßen Aufräumungsarbeiten),
2.1.6
Vorhaben zur Verbesserung des Boden- und Landschaftswasserhaushalts,
2.1.7
Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepte, Sturzflutkonzepte, Überschwemmungsgebietsermittlung, Hochwasseraudit, Sicherheitsüberprüfung an kommunalen Stauanlagen, Gewässerentwicklungskonzepte mit Gewässerstrukturkartierung und WRRL-Umsetzungskonzepte und
2.1.8
Koordinierung und Beratung durch einen Landschaftspflegeverband oder einen Zweckverband zur allgemeinen oder maßnahmenbezogenen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie auf Basis eines Arbeitsprogramms.
2Details zur Förderung siehe Anhang Teil A „Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben“.
2.2
Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
1Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 ausnahmsweise in Härtefällen, wenn diese zu einer unzumutbaren Belastung von Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern führen, folgende Vorhaben zur Sanierung bestehender Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung:
2.2.1
die bauliche Sanierung (Erneuerung und Renovierung, nicht Reparatur) bestehender Trinkwasserleitungen und Abwasserkanäle (Misch-, Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle),
2.2.2
der erstmalige Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen sowie der erstmalige Bau von Verbundkanälen bei Auflassung von kommunalen Kläranlagen,
2.2.3
die bauliche Sanierung bestehender Trinkwassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen, Trinkwasserspeicher, Kläranlagen, Pumpwerke und Regenbecken,
2.2.4
der Beitritt des Einrichtungsträgers zu einem Zweckverband oder einem gemeinsamen Kommunalunternehmen und
2.2.5
die Erstellung von Sanierungs- und Strukturkonzepten.
2Details zur Förderung siehe Anhang Teil B „Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung“.
2.3
Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung
1Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, die bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung durchzuführen sind (nur in Maßnahmenprogrammen aufgeführte ergänzende Maßnahmen). 2Details zur Förderung siehe Anhang Teil C „Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung“.
2.4
Sonderprogramme und kommunale Pilotvorhaben im Sinn der Zweckbestimmung nach Nr. 1.