Inhalt

RZWas 2025
Text gilt ab: 01.04.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 05.03.2025
2.
Gegenstand der Förderung

2.1 Nichtstaatlicher Wasserbau

1Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7:

2.1.1

Ausbauvorhaben zur Erstellung oder Verbesserung des Hochwasserschutzes bebauter Gebiete,

2.1.2

Ausbauvorhaben zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern oder ihrer Auen, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie sowie Vorhaben zur Schaffung, Verbesserung oder Reaktivierung von Rückhalteräumen an Gewässern,

2.1.3

Gewässerunterhaltungsmaßnahmen nach einem Gewässerentwicklungskonzept,

2.1.4

Gewässerunterhaltungsmaßnahmen zur Verbesserung des hydromorphologischen Gewässerzustandes:
Maßnahmen zur Herstellung oder Verbesserung der Durchgängigkeit,
Zulassen einer eigendynamischen Gewässerentwicklung durch Beseitigung von Massiven Sicherungen (Ufer oder Sohle),
Einbringung von Totholz zur Verbesserung der Gewässerstruktur,
Herstellen des standortgerechten Ufergehölzsaums (Beschattung eines Gewässers fördern) sowie
Ingenieurbiologische Maßnahmen zur naturnahen Ufer- oder Böschungssicherung,

2.1.5

Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten (keine bloßen Aufräumungsarbeiten),

2.1.6

Vorhaben zur Verbesserung des Boden- und Landschaftswasserhaushalts,

2.1.7

Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepte, Sturzflutkonzepte, Überschwemmungsgebietsermittlung, Hochwasseraudit, Sicherheitsüberprüfung an kommunalen Stauanlagen, Gewässerentwicklungskonzepte mit Gewässerstrukturkartierung und WRRL-Umsetzungskonzepte und

2.1.8

Koordinierung und Beratung durch einen Landschaftspflegeverband oder einen Zweckverband zur allgemeinen oder maßnahmenbezogenen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie auf Basis eines Arbeitsprogramms.
2Details zur Förderung siehe Anhang Teil A „Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben“.

2.2 Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

1Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 ausnahmsweise in Härtefällen, wenn diese zu einer unzumutbaren Belastung von Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern führen, folgende Vorhaben zur Sanierung bestehender Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung:

2.2.1

die bauliche Sanierung (Erneuerung und Renovierung, nicht Reparatur) bestehender Trinkwasserleitungen und Abwasserkanäle (Misch-, Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle),

2.2.2

der erstmalige Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen sowie der erstmalige Bau von Verbundkanälen bei Auflassung von kommunalen Kläranlagen,

2.2.3

die bauliche Sanierung bestehender Trinkwassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen, Trinkwasserspeicher, Kläranlagen, Pumpwerke und Regenbecken,

2.2.4

der Beitritt des Einrichtungsträgers zu einem Zweckverband oder einem gemeinsamen Kommunalunternehmen und

2.2.5

die Erstellung von Sanierungs- und Strukturkonzepten.
2Details zur Förderung siehe Anhang Teil B „Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung“.

2.3 Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung

1Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, die bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung durchzuführen sind (nur in Maßnahmenprogrammen aufgeführte ergänzende Maßnahmen). 2Details zur Förderung siehe Anhang Teil C „Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung“.

2.4

Sonderprogramme und kommunale Pilotvorhaben im Sinn der Zweckbestimmung nach Nr. 1.